Behinderungsbedingte Umgestaltung des Gartens keine außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für den behinderungsbedingten Umbau der eigenen Wohnung (z. B. Einbau eines Treppenlifts, einer barrierefreien Dusche) können ggf. im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen[1] steuerlich berücksichtigt werden (vgl. § 33 EStG).[2] Eine Grenze wurde bislang dann gesehen, wenn es um Aufwendungen geht, die über die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein hinausgehen und eher aus einem frei gewählten Konsumverhalten resultieren, wie z. B. der behindertengerechte Umbau einer Motorjacht.[3]
Das Finanzgericht Münster[4] hat sich mit der Berücksichtigung von behinderungsbedingten Aufwendungen zur Umgestaltung eines Gartens befasst. Das Gericht traf folgende Unterscheidungen:
Aufwendungen für einen behindertengerechten Zugang zum Garten und zur Terrasse können abzugsfähig sein. Soweit es allerdings darum geht, eine bestimmte Nutzung des Gartens zu ermöglichen, versagte das Gericht den Abzug. Es erkannte Aufwendungen für die Verbreiterung und Pflasterung von Wegen im Garten nicht als außergewöhnliche Belastung an, da ein barrierefreier Zugang zum Garten bereits vor der Baumaßnahme gewährleistet war.
Gegen diese Entscheidung ist Revision[5] eingelegt worden; die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt daher abzuwarten.
[1] Nach Abzug einer im Wesentlichen einkommensabhängigen zumutbaren Belastung.
[2] BFH-Urteil vom 17.07.2014 VI R 42/13 (BStBl 2014 II S. 931).
[3] BFH-Urteil vom 02.06.2015 VI R 30/14 (BStBl 2015 II S. 775).
[4] Urteil vom 15.01.2020 7 K 2740/18 E.
[5] Az. des BFH: VI R 25/20.