Kein privates Veräußerungsgeschäft bei Verkauf einer selbstgenutzten Wohnung und kurzzeitiger Vermietung

Kein privates Veräußerungsgeschäft bei Verkauf einer selbstgenutzten Wohnung und kurzzeitiger Vermietung

Die Veräußerung einer Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb ist dann nicht als sog. privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn die Immobilie zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Dafür genügt es nach dem Gesetzeswortlaut, wenn eine Selbstnutzung „im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren“ vorliegt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).

Dabei reicht es nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs[1] aus, wenn die Selbstnutzung im Jahr der Veräußerung lediglich am 1. Januar, im Jahr davor durchgehend und im zweiten Jahr vor der Ver­äußerung nur am 31. Dezember vorgelegen hat. In der übrigen Zeit im Jahr der Veräußerung bzw. im zweiten Jahr vor der Veräußerung kann die Immobilie auch vermietet werden, ohne die Steuerfreiheit der Veräußerung zu gefährden; nur im Jahr vor der Veräußerung ist eine durchgehende Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erforderlich. Die Finanzverwaltung[2] hat sich nun dieser Rechtsauffassung angeschlossen.


[1] Urteil vom 03.09.2019 IX R 10/19.

[2] BMF-Schreiben vom 17.06.2020 – IV C 1 – S 2256/08/10006.

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