Handwerkerleistungen im Haushalt durch die „eigene“ Gesellschaft
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in der eigenen Wohnung führen zu einer Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, maximal können 1.200 Euro von der Einkommensteuer abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine Rechnung vorliegt und die Zahlung über ein Konto, also unbar, erfolgt (vgl. § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Damit soll sichergestellt werden, dass der Empfänger die Zahlung ordnungsgemäß versteuert.
Fraglich war, wie zu verfahren ist, wenn ein Handwerksbetrieb in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer GmbH Leistungen in der Wohnung eines Gesellschafters erbringt und dafür eine Rechnung erteilt wird. Das Finanzgericht Thüringen[1] hat entschieden, dass für die Steuerermäßigung auch in diesem Fall die Zahlung auf ein Bankkonto der Gesellschaft erforderlich ist. Eine Buchung auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto reicht nicht aus, auch wenn dadurch die Besteuerung bei der Gesellschaft sichergestellt ist.
[1] Urteil vom 22.10.2019 3 K 452/19 (EFG 2020 S. 281); gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 23/20).