Handwerkerleistungen im Haushalt durch die „eigene“ Gesellschaft

Handwerkerleistungen im Haushalt durch die „eigene“ Gesellschaft

Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in der eigenen Wohnung führen zu einer Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, maximal können 1.200 Euro von der Einkommensteuer abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine Rechnung vor­liegt und die Zahlung über ein Konto, also unbar, erfolgt (vgl. § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Damit soll sicher­gestellt werden, dass der Empfänger die Zahlung ordnungsgemäß versteuert.

Fraglich war, wie zu verfahren ist, wenn ein Handwerksbetrieb in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer GmbH Leistungen in der Wohnung eines Gesellschafters erbringt und dafür eine Rechnung erteilt wird. Das Finanzgericht Thüringen[1] hat entschieden, dass für die Steuerermäßigung auch in diesem Fall die Zahlung auf ein Bankkonto der Gesellschaft erforderlich ist. Eine Buchung auf dem Gesellschafter-Verrech­nungskonto reicht nicht aus, auch wenn dadurch die Besteuerung bei der Gesellschaft sichergestellt ist.


[1] Urteil vom 22.10.2019 3 K 452/19 (EFG 2020 S. 281); gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 23/20).

IMG 3900 EBBING7

Steuer-News

Artikel anschauen

IMG 2285 EBBING

Kanzlei-News

Artikel anschauen

Mußenbrock & Partner mbB

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Dülmener Weg 221
46325 Borken

Zentrale: +49 2861 93 11 0
Telefax: +49 2861 93 11 20

E-Mail: kanzlei@mussenbrock-partner.de