Corona-Krise: Umsatzsteuersenkung vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020

Corona-Krise: Umsatzsteuersenkung vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz[1] werden der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 abgesenkt (vgl. § 28 Abs. 1 bis 3 UStG n. F.).

Maßgebend für die Anwendung der neuen Steuersätze von 16 % bzw. 5 % ist, wann die Leistung erbracht wird. Eine Lieferung ist grundsätzlich bereits mit dem Beginn der Beförderung des Gegenstandes zum Kun­den ausgeführt, eine sonstige Leistung (Dienstleistung, Werkleistung usw.) mit ihrem Abschluss. Für die An­wendung der neuen Steuersätze kommt es also weder auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung noch auf den Zahlungseingang an. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer die Umsätze nach vereinnahmten Ent­gelten versteuert (sog. Ist-Besteuerung).

Wird für eine im Juli 2020 an einen Unternehmer erbrachte Leistung versehentlich noch der alte Umsatz­steuersatz von 19 % bzw. 7 % ausgewiesen und an das Finanzamt abgeführt, kann aus Vereinfachungs­gründen auf eine Rechnungsberichtigung verzichtet werden und der Kunde kann in diesen Fällen trotzdem den Vorsteuerabzug mit dem ausgewiesenen Satz von 19 % bzw. 7 % vornehmen.[2]

Besteht eine Leistung aus selbständigen Teilleistungen, über die auch selbständig abgerechnet wird (z. B. in der Bauwirtschaft oder der Anlagen errichtenden Industrie), kommt es für die Frage des Umsatzsteuersatzes darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Teilleistungen ausgeführt wurden.

Bei Dauerleistungen (z. B. Vermietungen, Leasing, Wartungen, Überwachungen) sind die niedrigeren Steuer­sätze erstmals für den Abrechnungszeitraum anzuwenden, der nach dem 30.06.2020 endet. Die Verträge müssen für das zweite Halbjahr 2020 hinsichtlich des Umsatzsteuerausweises angepasst werden; dies kann durch ergänzende Unterlagen, die die für Rechnungen erforderlichen Angaben enthalten, erfolgen.

Ändert sich für vor dem 01.07.2020 ausgeführte Umsätze nachträglich das Entgelt (z. B. durch gewährte Rabatte, Skonti, Boni), so sind sowohl bei der Besteuerung nach vereinnahmten als auch bei der Besteue­rung nach vereinbarten Entgelten die bisherigen Steuersätze von 19 % bzw. 7 % zu berücksichtigen.

Beim Umtausch eines Gegenstandes wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. An ihre Stelle tritt eine neue Lieferung. Wird ein vor dem 01.07.2020 gelieferter Gegenstand im zweiten Halbjahr 2020 umgetauscht, ist auf die Lieferung des Ersatzgegenstandes der ab 01.07.2020 geltende Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % anzuwenden.

Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Gutscheinen wurde ab 01.01.2019 neu geregelt.[3] Bei Einzweck­gutscheinen (§ 3 Abs. 13 und 14 UStG) wird mit der Ausgabe die umsatzsteuerliche Leistung fingiert, sodass die Umsatzsteuer bereits mit dem bei der Gutscheinausgabe geltenden Umsatzsteuersatz entsteht. Die spätere Gutscheineinlösung ist für die umsatzsteuerliche Behandlung ohne Bedeutung, da diese nicht als unabhängiger Umsatz gilt. Mehrzweckgutscheine sind umsatzsteuerlich dagegen wie Zahlungsmittel zu behandeln. Umsatzsteuer entsteht erst, wenn die Gutscheine zur Bezahlung einer Lieferung oder sonstigen Leistung eingesetzt werden mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Umsatzsteuersatz.

Für die Abgabe von Speisen im Rahmen von Restaurationsleistungen (mit Ausnahme von Getränken) gilt für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 statt des allgemeinen Steuersatzes der ermäßigte Umsatzsteuersatz von zunächst 5 % und ab 01.01.2021 von 7 %.[4] Getränke unterliegen dem Regelsteuersatz von 16 % (ab 01.07.2020). Die Finanzverwaltung[5] lässt es zu, wenn bei sog. All-inclusive-Angeboten für Speisen und Getränke der Getränkeanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird; für das sog. Business-Package bzw. die Servicepauschale bei Hotelpauschalleistungen wird der Anteil von 20 % auf 15 % des Pau­schalpreises gesenkt.[6]

Wird vor dem Stichtag z. B. ein Liefervertrag unter Zugrundelegung des bisherigen Umsatzsteuersatzes abge­schlossen, die Lieferung jedoch erst nach dem 30.06.2020 ausgeführt, so muss der Lieferant trotz Anwen­dung des neuen Umsatzsteuersatzes den Minderbetrag nicht in jedem Fall an den Kunden weitergeben. Der Kunde kann eine Minderung verlangen, wenn der Vertrag in der Zeit vor dem 01.03.2020 abgeschlossen wurde (§ 29 UStG)[7] oder ein Nettopreis vereinbart war oder das Entgelt als Nettoentgelt in einer Gebühren­ordnung (bei Rechtsanwälten, Architekten usw.) gesetzlich vorgeschrieben ist.


[1] Vom 29.06.2020 (BGBl 2020 I S. 1512).

[2] Zu den Übergangsregelungen im Einzelnen siehe BMF-Schreiben vom 30.06.2020 – III C 2 – S 7030/20/10009.

[3] Siehe Informationsbrief September 2018 Nr. 4.

[4] Siehe dazu das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 (BGBl 2020 I S. 1385).

[5] BMF-Schreiben vom 02.07.2020 – III C 2 – S 7030/20/10006.

[6] Abschn. 12.16 Abs. 12 UStAE n. F.

[7] Eine Preisminderung kann nicht verlangt werden, wenn sie im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

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