Corona-Krise: Schnellere Steuererstattungen durch pauschalierten Verlustrücktrag
Können Verluste in einem Jahr nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden, werden diese insoweit auf das Vorjahr zurückgetragen, dort mit den positiven Einkünften verrechnet und können so zu einer (Teil-)Erstattung der Einkommensteuer des Vorjahres führen. Dies setzt allerdings voraus, dass das Verlustjahr beendet, die Einkommensteuer-Erklärung abgegeben und vom Finanzamt bearbeitet wurde. Damit Verluste aufgrund der Corona-Krise sofort zu einem Liquiditätszufluss führen, sind die Regelungen zum Verlustrücktrag erweitert worden:
• Sofern noch keine Veranlagung für 2019 durchgeführt wurde, werden die Vorauszahlungen für 2019 auf Antrag neu berechnet und dabei ein pauschaler Verlustrücktrag aus 2020 in Höhe von 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte 2019 (ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) berücksichtigt. Dies führt zu einer entsprechenden Erstattung der Vorauszahlungen für 2019. Voraussetzung ist, dass die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf 0 Euro herabgesetzt wurden (§ 110 EStG[1]). Führt die Herabsetzung der Vorauszahlungen bei der Veranlagung 2019 zu einer Nachzahlung, wird diese auf Antrag zinslos gestundet (§ 111 Abs. 4 EStG17).
• Bei der Veranlagung für 2019 wird auf Antrag ebenfalls pauschal ein vorläufiger Verlustrücktrag aus 2020 berücksichtigt (30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte 2019 ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, § 111 EStG17). Die Veranlagung für 2020 muss dafür also nicht mehr abgewartet werden.
• Statt des pauschalen Verlustrücktrags kann jeweils auch ein höherer voraussichtlicher Verlust 2020 nachgewiesen werden.
• Der Rücktrag für Verluste aus den Jahren 2020 und 2021 wird von 1 Mio. Euro auf 5 Mio. Euro erweitert (bei zusammenveranlagten Ehepartnern von 2 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro).
[1] In der Fassung des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 29.06.2020 (BGBl 2020 I S. 1512).