Zuwendungen an von der Corona-Krise betroffene Personen
Zur Abmilderung von wirtschaftlichen Belastungen aufgrund der Corona-Krise hat die Finanzverwaltung[1] weitere Maßnahmen beschlossen:
Vereinfachter Zuwendungsnachweis: Bei Geldspenden auf spezielle, für die Corona-Hilfe eingerichtete Sonderkonten von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von einem amtlich anerkannten inländischen Verband der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen reicht – unabhängig von der Höhe der Spende – ein Einzahlungs-oder Überweisungsbeleg (z. B. Kontoauszug, PC-Ausdruck bei Onlinebanking) als Nachweis aus. Auf eine formelle Spendenbescheinigung wird insoweit verzichtet.
Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften: Gemeinnützige Körperschaften wie z. B. Vereine oder Stiftungen dürfen ihre Mittel nur für die in der Satzung vorgesehenen Zwecke verwenden. Die Finanzverwaltung gestattet jedoch, dass entsprechende Einrichtungen ohne Gefährdung ihrer Gemeinnützigkeit Spenden, die sie im Rahmen von Sonderaktionen erhalten haben, direkt zur Unterstützung von Personen einsetzen, die von der Corona-Krise betroffen sind. Die Bedürftigkeit der unterstützten Personen oder Einrichtungen ist jedoch zu prüfen und zu dokumentieren.
Ausnahmsweise können auch Mittel, die nicht aus besonderen Spendenaktionen stammen, für von der Corona-Krise Betroffene eingesetzt werden. Das gilt insbesondere für Einkaufs- oder vergleichbare Dienste bzw. die Erstattung dabei entstandener Kosten sowie die Weiterleitung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. inländische öffentliche Dienststellen, die damit von der Corona-Krise Betroffene unterstützen.
Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Leistungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise, die unter dem Gesichtspunkt des Sponsoring oder zur Unterstützung von Geschäftspartnern getätigt werden, können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder Leistungen aus dem Betriebsvermögen (nicht dagegen Geldleistungen) an geschädigte und von der Corona-Krise betroffene Unternehmen und Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser) können darüber hinaus – auch ohne betrieblichen Anlass – als Betriebsausgaben berücksichtigt werden bzw. führen nicht zu Entnahmen.
Beim Empfänger sind erhaltene Zuwendungen grundsätzlich als Betriebseinnahme anzusetzen.
Arbeitslohnspenden: Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns, bleiben diese steuerfrei, wenn der Arbeitgeber entsprechende steuerbegünstigte Spenden im Zusammenhang mit der Corona-Krise leistet und dies dokumentiert. Der Arbeitgeber hat auch den außer Ansatz bleibenden Lohn im Lohnkonto aufzuzeichnen oder eine entsprechende Verzichtserklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto zu nehmen. Eine Berücksichtigung der entsprechenden Lohnteile als Spende beim Arbeitnehmer kommt nicht in Betracht.
[1] BMF-Schreiben vom 09.04.2020 – IV C 4 – S 2223/19/10003 (BStBl 2020 I S. 498). Siehe auch Informationsbriefe Mai 2020 Nr. 1 und Juni 2020 Nr. 1.