Weiterveräußerung von Veranstaltungstickets steuerpflichtig?
Liegen zwischen Kauf und Verkauf eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens nicht mehr als 12 Monate, kann der Gewinn daraus als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer unterliegen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG).[1] Derartige Veräußerungsgewinne bleiben steuerfrei, wenn die Gesamtsumme dieser Gewinne im Kalenderjahr unter der Freigrenze von 600 Euro liegt oder es sich um die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs handelt.
Unklar war, wie Gewinne aus der Weiterveräußerung von Eintrittskarten zu behandeln sind. Der Bundesfinanzhof[2] hat nun entschieden, dass Champions League-Tickets Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein können, sodass beim Weiterverkauf entstandene Gewinne der Einkommensteuer unterliegen, wenn sie (ggf. zusammen mit weiteren Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften) 600 Euro oder mehr im Kalenderjahr betragen.
Die Ausnahme für „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ greift hier nicht, weil die Tickets nicht für den täglichen, sondern nur für den einmaligen Gebrauch bestimmt sind. Im Streitfall war der Gewinn von mehr als 2.500 Euro einkommensteuerpflichtig. Betroffen sind nicht nur Champions League-Tickets, auch die Weiterveräußerung anderer Veranstaltungstickets, z. B. Festival-Tickets, kann danach der Einkommensteuer unterliegen.
Dies gilt somit auch, wenn lediglich vereinzelte Verkäufe im Kalenderjahr erfolgen, die Freigrenze aber überschritten ist.
[1] Bei Grundstücksgeschäften u. Ä. beträgt die Frist 10 Jahre (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
[2] Urteil vom 29.10.2019 IX R 10/18.