Lohnsteuer-Pauschalierung bei Betriebsveranstaltungen

Lohnsteuer-Pauschalierung bei Betriebsveranstaltungen

Zuwendungen an Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung (z. B. Sommerfest, Weihnachtsfeier) gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, sondern können unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, soweit

- die Zuwendungen (z. B. für Speisen, Getränke, Raumkosten oder künstlerische Darbietungen) den Frei­betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer (ggf. unter Zurech­nung der anteiligen Zuwendungen an eine Begleitperson) nicht übersteigen,

- nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen jährlich durchgeführt werden und

- die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs (bzw. Betriebsteils) offensteht.[1]

Sind diese Voraussetzungen (teilweise) nicht erfüllt, kann der Arbeitgeber den sich daraus insoweit ergeben­den Arbeitslohn mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag pauschal lohnversteuern.[2]

Das Finanzgericht Münster[3] hat hierzu entschieden, dass eine Lohnsteuer-Pauschalierung aber dann nicht in Betracht kommt, wenn die Betriebsveranstaltung nur Führungskräften offensteht. Nach Auffassung des Ge­richts ist in diesem Fall der Arbeitslohn nicht aus Anlass einer „Betriebsveranstaltung“ zugewendet worden.

Das Finanzgericht begründet dies mit dem Zweck der Pauschalierungsvorschrift, wonach der (geringe) Pau­schalsteuersatz von 25 % dadurch gerechtfertigt ist, dass bei Teilnahme aller Betriebsangehörigen typischer­weise sämtliche Einkommensklassen vertreten seien.

Es ist darauf hinzuweisen, dass in den Fällen, in denen eine Lohnsteuer-Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG nicht in Frage kommt, ggf. eine Pauschalierung nach § 37b EStG möglich ist. Allerdings wäre der Arbeits­lohn in diesem Fall nicht beitragsfrei in der Sozialversicherung.[4]


[1] Siehe § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG.

[2] Siehe § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG.

[3] Urteil vom 20.02.2020 8 K 32/19 E, P, L (EFG 2020 S. 682).

[4] Siehe § 1 Abs. 1 Nr. 14 Sozialversicherungsentgeltverordnung (im Umkehrschluss).

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