Lohnsteuer-Pauschalierung bei Betriebsveranstaltungen
Zuwendungen an Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung (z. B. Sommerfest, Weihnachtsfeier) gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, sondern können unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, soweit
- die Zuwendungen (z. B. für Speisen, Getränke, Raumkosten oder künstlerische Darbietungen) den Freibetrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer (ggf. unter Zurechnung der anteiligen Zuwendungen an eine Begleitperson) nicht übersteigen,
- nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen jährlich durchgeführt werden und
- die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs (bzw. Betriebsteils) offensteht.[1]
Sind diese Voraussetzungen (teilweise) nicht erfüllt, kann der Arbeitgeber den sich daraus insoweit ergebenden Arbeitslohn mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag pauschal lohnversteuern.[2]
Das Finanzgericht Münster[3] hat hierzu entschieden, dass eine Lohnsteuer-Pauschalierung aber dann nicht in Betracht kommt, wenn die Betriebsveranstaltung nur Führungskräften offensteht. Nach Auffassung des Gerichts ist in diesem Fall der Arbeitslohn nicht aus Anlass einer „Betriebsveranstaltung“ zugewendet worden.
Das Finanzgericht begründet dies mit dem Zweck der Pauschalierungsvorschrift, wonach der (geringe) Pauschalsteuersatz von 25 % dadurch gerechtfertigt ist, dass bei Teilnahme aller Betriebsangehörigen typischerweise sämtliche Einkommensklassen vertreten seien.
Es ist darauf hinzuweisen, dass in den Fällen, in denen eine Lohnsteuer-Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG nicht in Frage kommt, ggf. eine Pauschalierung nach § 37b EStG möglich ist. Allerdings wäre der Arbeitslohn in diesem Fall nicht beitragsfrei in der Sozialversicherung.[4]
[1] Siehe § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG.
[2] Siehe § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG.
[3] Urteil vom 20.02.2020 8 K 32/19 E, P, L (EFG 2020 S. 682).
[4] Siehe § 1 Abs. 1 Nr. 14 Sozialversicherungsentgeltverordnung (im Umkehrschluss).