Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale – Unfallkosten
Sämtliche gewöhnlichen und außergewöhnlichen Aufwendungen, die durch Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und durch Familienheimfahrten entstehen, sind grundsätzlich mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer abgegolten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Als Ausnahme von diesem Grundsatz lässt die Finanzverwaltung jedoch die tatsächlichen Kosten zum Abzug zu, die durch einen Unfall auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen.[1] Der Gesetzeswortlaut sieht einen solchen Abzug über die Entfernungspauschale hinaus eigentlich nicht vor, auch wenn in der Gesetzesbegründung davon ausgegangen wurde, dass der Abzug von Unfallkosten als außergewöhnliche Aufwendungen weiterhin möglich sein müsste.[2]
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof[3] zum Abzug von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem Unfall entstehen, Stellung genommen. Danach sind sog. Mobilitätskosten, wie z. B. wegstrecken- oder fahrzeugbezogene Aufwendungen (z. B. Reparaturkosten), auch im Zusammenhang mit Unfällen abgegolten.
Krankheitskosten infolge eines Unfalls auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind dagegen keine Mobilitätskosten und werden daher nicht von der Entfernungspauschale umfasst; somit sind nicht erstattete Kosten (weiterhin) als Werbungskosten abzugsfähig.
Die Finanzverwaltung nimmt bislang keine solche Unterscheidung vor, sodass neben nicht ersetzten Krankheitskosten auch fahrzeugbezogene Kosten oder sonstige Kosten wie z. B. von der Haftpflichtversicherung nicht ersetzte Schadensersatzleistungen abzugsfähig wären.[4]
[1] BMF-Schreiben vom 31.10.2013 – IV C 5 – S 2351/09/10002 (BStBl 2013 I S. 1376), Tz. 4.
[2] Bundestags-Drucksache 16/12099, S. 6.
[3] Urteil vom 19.12.2019 VI R 8/18.
[4] H 9.10 „Unfallschäden“ LStH.