Reduzierter Umsatzsteuersatz: Umtausch und nachträgliche Rabattgewährung
Im Falle des Umtausches einer Ware nach dem 30.06.2020, die vor dem 30.06.2020 erworben wurde gilt Folgendes:
Der Umtausch gilt als Rückgängigmachung der ursprünglichen Lieferung. Folglich ist die Lieferung mit 19% USt rückgängig zu machen. Im Falle einer neuen Lieferung ist diese mit dem reduzierten Steuersatz von 16% zu berücksichtigen.
Ein nachträglich eingeräumter Rabatt nach dem 30.06.2020 für eine Lieferung, die vor dem 30.06.2020 ausgeführt wurde, hat unter Berücksichtigung des bisherigen Steuersatzes von 19% zu erfolgen. Es liegt eine Minderung der ursprünglichen Bemessungsgrundlage vor.