Erbschaft-/Schenkungsteuer: Günstigere Steuerklasse I nur bei Erwerb vom rechtlichen Vater
Die Besteuerung von Erbschaften bzw. Schenkungen richtet sich regelmäßig nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser bzw. zum Schenker.
Je nach persönlichem Verhältnis zum Erblasser wird der Erbe in eine der Steuerklassen (I bis III) eingeordnet, die im Wesentlichen über die Höhe des Freibetrags (§ 16 Abs. 1 ErbStG) und die Höhe des Steuersatzes (§ 19 Abs. 1 ErbStG) entscheidet.
Dies hat erhebliche Bedeutung für die Steuerbelastung. In der Steuerklasse I gilt z. B. für Kinder ein Freibetrag von 400.000 Euro und ein Steuersatz von 7 % bis 30 % je nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs; erbt ein Geschwisterteil (Steuerklasse II), kommt ein Freibetrag von 20.000 Euro sowie ein Steuersatz von 15 % bis 43 % in Betracht.
Für die Steuerklasseneinteilung sind nach ständiger Rechtsprechung die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend.
Der Bundesfinanzhof[1] hat jetzt entschieden, dass die bürgerlich-rechtlichen Verhältnisse z. B. zu einem Kind auch dann maßgebend sind, wenn die rechtliche und biologische Vaterschaft auseinanderfallen. Im Streitfall erbte eine Tochter von ihrem leiblichen Vater; der rechtliche Vater war ein anderer Mann, mit dem die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt der Tochter verheiratet war.
Nach Auffassung des Gerichts kommt in solchen Fällen die günstigere Steuerklasse I nur bei Erwerb vom rechtlichen Vater in Betracht. Nur dieser sei unterhaltspflichtig; außerdem sei das Kind gegenüber dem rechtlichen, nicht aber gegenüber seinem biologischen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt.
Im Streitfall wurde daher der Erwerb der Tochter vom biologischen Vater nach der ungünstigeren Steuerklasse III behandelt.
[1] Urteil vom 05.12.2019 II R 5/17.