Corona-Krise: Weitere steuerliche Maßnahmen

Corona-Krise: Weitere steuerliche Maßnahmen

Pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019

Von der Corona-Krise negativ betroffene Unternehmer, Gesellschaften und Selbständige mit Gewinnein­künften sowie Steuerpflichtige mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die für 2020 mit einem rücktragsfähigen Verlust rechnen, können die Herabsetzung von bereits festgesetzten Einkommen- und Kör­perschaftsteuer-Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Dabei wird bereits vor der Veranlagung des Jahres 2020 ein „pauschal ermittelter Verlustrücktrag“ in Höhe von 15 % der bei der Festsetzung der Vorauszah­lungen angesetzten Gewinneinkünfte und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Jahres 2019 vorgenommen; begrenzt ist dieser „Verlustrücktrag“ auf einen Betrag von 1.000.000 Euro bzw. bei Ehepart­nern von 2.000.000 Euro.[1] Unter Berücksichtigung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet und sich insoweit ergebende Minderbeträge erstattet.

Ergibt die spätere Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Veranlagung für 2020 keinen Verlustrücktrag oder einen geringeren Betrag, ist dann eine entsprechende Steuernachzahlung für 2019 zu entrichten.

 

Verlängerung der Abgabefrist von Lohnsteuer-Anmeldungen

Arbeitgeber können eine Verlängerung der Frist zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen um maximal 2 Monate beantragen.

Da Anmeldungssteuern wie die Lohnsteuer erst mit Abgabe der Erklärung (Anmeldung) fällig werden, tritt mit Verlängerung der Abgabefrist quasi auch eine (zinslose) Stundung der abzuführenden Lohnsteuerbeträge ein.

Voraussetzung für die Fristverlängerung ist, dass der Arbeitgeber selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert ist, die Anmeldungen pünktlich zu übermitteln;[2] die Verhinderungsgründe sind im Antrag darzulegen.

 

Senkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie

Restaurants, Cafés und andere Gastronomiebetriebe sollen u. a. auch durch eine Umsatzsteuerregelung finanziell unterstützt werden: Für die Abgabe von Speisen im Rahmen von Restaurationsleistungen (mit Ausnahme von Getränken) gilt für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 statt des „normalen“ Steuersatzes (19 %) der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 %.[3]


[1] Vgl. dazu im Einzelnen BMF-Schreiben vom 24.04.2020 – IV C 8 – S 2225/20/10003 (BStBl 2020 I S. 496).

[2] Siehe BMF-Schreiben vom 23.04.2020 – IV A 3 – S 0261/20/10005 (BStBl 2020 I S. 474).

[3] Siehe den Entwurf eines Corona-Steuerhilfegesetzes.

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