Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus
Durch das Coronavirus sind bereits beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstanden. Die Finanzverwaltung[1] will den Geschädigten durch folgende steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenkommen:
• Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Unternehmer und Privatpersonen können beantragen, die Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen herabzusetzen und bis zum 31.12.2020 fällig werdende Steuern zu stunden.
Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sollen in diesen Fällen keine strengen Anforderungen gestellt werden, auch wenn die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden können. Stundungszinsen sollen grundsätzlich nicht erhoben werden.
• Von Vollstreckungsmaßnahmen gegen vom Coronavirus stark Betroffene soll auf Antrag bis zum 31.12.2020 abgesehen werden.
• Die Finanzämter können auf Antrag auch die Herabsetzung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für 2020 veranlassen, insbesondere wenn sie bereits die Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen angepasst haben.
• Anträge auf Stundung und Erlass von Gewerbesteuerzahlungen sind an die für die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer zuständige Behörde zu richten.
• Die Bundesländer haben beschlossen, dass die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen 2020 auf Antrag teilweise oder vollständig (d. h. auf 0 Euro) herabgesetzt und erstattet werden können.[2]
Im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Zuschüsse (Bar- oder Sachleistungen) an Arbeitnehmer bleiben bis zur Höhe von 1.500 Euro(lohn-)steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung.[3]
Darüber hinaus haben Bund, Länder und Kommunen verschiedene Fördermaßnahmen beschlossen:
• Liquiditätszuschüsse für Klein- und Kleinstunternehmen (gestaffelt nach Mitarbeiterzahl), die nicht zurückgezahlt werden müssen, aber als steuerpflichtige Einnahmen gelten sollen.
• Kredite als Liquiditätshilfe.
Anträge sollen bei der Förderbank des jeweiligen Bundeslandes gestellt werden. Kreditprogramme der KfW[4] mit Haftungsfreistellung werden über die Hausbank des Antragstellers abgewickelt.
Die sozialversicherungsrechtlichen Grenzen für kurzfristige Beschäftigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) werden in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.10.2020 von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen auf 5 Monate oder 115 Arbeitstage angehoben.[5]
Die gesetzlichen Krankenkassen können Arbeitgebern bei erheblichen Härten die fälligen Sozialversicherungsbeiträge für deren Mitarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen zinslos stunden. Ist der Arbeitgeber selbst gesetzlich krankenversichert, kann er bei seiner Krankenkasse ggf. eine Beitragsermäßigung beantragen.[6] In beiden Fällen empfiehlt sich Rücksprache mit der jeweiligen Krankenkasse.
Die Minijob-Zentrale hat unbürokratische Hilfe für Minijob-Arbeitgeber bei Zahlungsrückständen in Aussicht gestellt.[7]
[1] Siehe dazu BMF-Schreiben vom 19.03.2020 – IV A 3 – S 0336/19/10007 (BStBl 2020 I S. 262) und gleichlautenden Ländererlass vom 19.03.2020 zur Gewerbesteuer (BStBl 2020 I S. 281).
[2] Siehe z. B. FinMin Bayern, Pressemitteilung Nr. 057 vom 23.03.2020 (www.stmfh.bayern.de).
[3] Siehe BMF-Schreiben vom 09.04.2020 – IV C 5 – S 2342/20/10009.
[4] Kreditanstalt für Wiederaufbau, siehe dazu auch unter www.kfw.de.
[5] Siehe Art. 3 Nr. 3 Sozialschutz-Paket (BGBl 2020 I S. 575).
[6] Siehe dazu Mitteilung des GKV-Spitzenverbandes vom 25.03.2020.
[7] Näheres siehe www.minijob-zentrale.de.