Erschließungs- und Hausanschlusskosten: Instandsetzung eines Abwasserkanals
Im Rahmen des Neubaus eines Gebäudes entstehen regelmäßig auch Aufwendungen für den Anschluss des Hauses bzw. die Erschließung des Grundstücks z. B. für Verkehrsanbindung, Kanalisation oder den Anschluss an die Versorgungsnetze (für Wasser, Strom, Gas oder Fernwärme), die wie folgt steuerlich zu behandeln sind:
• Die Kosten für die erstmalige Erschließung des Grundstücks zählen – soweit sie auf den öffentlichen Grund entfallen – zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens.[1]
• Der erstmalige Anschluss des Hauses an das (bestehende) Abwasser- und Versorgungsnetz auf privatem Grund führt dagegen zu Herstellungskosten des Gebäudes.[2]
• Werden bereits vorhandene Erschließungsanlagen wie die Kanalisation oder eine Straße ersetzt bzw. modernisiert, führt dies zu sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen.
Hinsichtlich der Erschließungs- und Hausanschlusskosten, die im Zuge der Neuerrichtung eines Gebäudes – nach einem vorhergehenden Gebäudeabriss – entstehen, hat der Bundesfinanzhof[3] seine Rechtsprechung konkretisiert. In dem vorliegenden Fall wurde der bereits vorhandene Abwasserkanal in Stand gesetzt. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich sowohl bei dem auf den öffentlichen als auch bei dem auf den privaten Grund entfallenden Anteil um sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen.
Lediglich die Aufwendungen für die Verbindung des (sanierten) Abwasserkanals mit dem neuen Gebäude führen zu Herstellungskosten, die sich nur über die Abschreibungen steuerlich auswirken.
[1] H 6.4 „Erschließungs-, Straßenanlieger- und andere Beiträge“ EStH.
[2] H 6.4 „Hausanschlusskosten“ EStH.
[3] Urteil vom 03.09.2019 IX R 2/19.