Zweitwohnung bei Auswärtstätigkeit
Übernachtungskosten, die einem Arbeitnehmer bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstanden sind, können im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 5a EStG als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das Finanzgericht Hamburg[1] hat nun entschieden, dass dies auch für Kosten einer vom Lebensmittelpunkt entfernt liegenden Zweitwohnung gilt, die für Übernachtungen im Rahmen einer wechselnden Auswärtstätigkeit sowie als Büroarbeitsplatz genutzt wird.
Im Streitfall hatte eine Außendienstmitarbeiterin eine Wohnung in Hamburg (120 km von ihrem Haus am Lebensmittelpunkt entfernt) angemietet. Die Wohnung nutzte sie als Ausgangspunkt für ihre Außendiensttermine, zur Vorbereitung, Nachbearbeitung, Recherche und auch für reine „Bürotage“. Neben der schnellen Erreichbarkeit von Flughafen und Bahnverbindungen für Auslandsreisen war auch schnelles Internet für die Wohnungswahl entscheidend. Die Berücksichtigung der Wohnungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung schied aus, da die Arbeitnehmerin über keine erste Tätigkeitsstätte verfügte.
Das Gericht ließ den Werbungskostenabzug der Aufwendungen für die Wohnung (Nettokaltmiete, Nebenkosten, Zweitwohnungsteuer) unbeschränkt als Reisekosten (Übernachtungskosten) zu.
[1] Rechtskräftiges Urteil vom 24.10.2019 6 K 35/19 (EFG 2020 S. 189).