Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gegenständen: Zuordnungsfrist
Gegenstände, die sowohl für unternehmerische als auch für unternehmensfremde (private) Zwecke verwendet werden (sog. gemischt genutzte Gegenstände), können
– insgesamt der unternehmerischen Tätigkeit,
– entsprechend der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung anteilig dem unternehmerischen Bereich oder
– in vollem Umfang dem nichtunternehmerischen (privaten) Bereich
zugeordnet werden. Entsprechend der Zuordnung ist ein Vorsteuerabzug in voller Höhe, anteilig oder gar nicht möglich. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist allerdings, dass die unternehmerische Verwendung mindestens 10 % beträgt.
Die Zuordnungsentscheidung wird regelmäßig durch Geltendmachung des Vorsteuerabzugs getroffen, sie soll „zeitnah“ erfolgen und dokumentiert werden. „Zeitnah“ bedeutet aus Sicht der Finanzverwaltung in der Regel im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung, spätestens in der bis zum 31.07. des Folgejahres übermittelten Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Wird die Umsatzsteuer-Jahreserklärung mit dem entsprechenden Vorsteuerabzug erst später übermittelt, ist der Vorsteuerabzug bezüglich des gemischt genutzten Gegenstands ausgeschlossen,[1] weil die Zuordnung zum Unternehmensvermögen nicht mehr zeitnah erfolgt ist.
Der Bundesfinanzhof[2] lässt vom Europäischen Gerichtshof allerdings noch prüfen, ob der Verlust des Vorsteuerabzugs bei Überschreiten der Zuordnungsfrist gegen EU-Recht verstößt.
[1] Siehe dazu Abschn. 15.2c Abs. 14 ff. UStAE.
[2] Beschluss vom 18.09.2019 XI R 3/19.