Vorsteuerabzug bei Bahntickets
Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht[1] wurde der Umsatzsteuersatz für Bahnfernreisen (über 50 km) ab dem 01.01.2020 auf den schon für den Nahverkehr geltenden Steuersatz in Höhe von 7 % gesenkt. Die Finanzverwaltung hat nun zu den dabei entstehenden Umstellungsproblemen Stellung genommen.[2]
Bei bis zum 31.12.2019 gültigen Bahntickets wurde der Umsatzsteuersatz von 19 % (bei mehr als 50 km) bzw. die Tarifentfernung ausgewiesen, sodass ein entsprechender Vorsteuerabzug möglich war.
Bei ab dem 01.01.2020 gültigen Bahntickets ist der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden. Dieser Steuersatz muss nicht gesondert angegeben werden; der Vorsteuerabzug ist trotzdem möglich.
Bei über den 31.12.2019 hinaus geltenden Tickets, die 2019 ausgestellt und bezahlt wurden, bleibt es aus Praktikabilitätsgründen bei 19 % Umsatzsteuer; das Bahnunternehmen braucht die Rechnung nicht zu berichtigen und der Kunde behält den Vorsteuerabzug von 19 %.[3]
[1] Vom 21.12.2019 (BGBl 2019 I S. 2886).
[2] Siehe BMF-Schreiben vom 21.01.2020 – III C 2 – S 7244/19/10002 (BStBl 2020 I S. 197).
[3] BMF-Schreiben vom 21.01.2020 (Fußnote 19), Rz. 9 und 19.