Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten: Voraussetzungen erweitert
Für die Umsatzsteuer gilt der Grundsatz der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten. Dabei entsteht die Umsatzsteuer regelmäßig bereits dann, wenn die Leistung erbracht wird. Somit wird die Umsatzsteuer ggf. schon fällig, bevor der Rechnungsbetrag eingegangen ist. Eine Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist nur zulässig,
• wenn der Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt werden kann, oder
• es sich um Umsätze eines Freiberuflers handelt, oder
• eine Umsatzgrenze nicht überschritten wird (vgl. § 20 UStG). Diese Umsatzgrenze ist jetzt ab 2020 von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben worden.[1]
Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist beim Finanzamt zu beantragen. Dieser Antrag gilt mindestens für ein Kalenderjahr und kann ggf. auch noch rückwirkend mit Wirkung ab Beginn des Jahres 2020 gestellt werden.
[1] Art. 7 des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (BGBl 2019 I S. 2875).