Berücksichtigung von Verlusten bei Kapitalforderungen

Berücksichtigung von Verlusten bei Kapitalforderungen

Seit 2009 sind nicht nur private Erträge aus Kapitalvermögen, wie z. B. Zinsen, Dividenden oder Gewinnaus­schüttungen, sondern grundsätzlich auch Gewinne aus der Veräußerung des Kapitalvermögens selbst (z. B. Aktien, Wertpapiere oder GmbH-Anteile) der Besteuerung zu unterwerfen. Dies bedeutet andererseits aber auch, dass regelmäßig entsprechende Verluste z. B. aus dem Ausfall von Kapitalforderungen damit steuer­lich wirksam geltend gemacht werden können.

Handelt es sich um ein Darlehen, das ein Gesellschafter „seiner“ GmbH zur Unterstützung in einer wirt­schaftlichen Krise gewährt, war umstritten, wie der Ausfall des Darlehens im Insolvenzfall steuerlich zu behandeln ist.[1] Durch eine Gesetzesänderung[2] ist nunmehr geregelt, dass Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschafts­rechtlich veranlasst war – ebenso wie Kapitaleinlagen –, zu den (nachträglichen) Anschaffungskosten der Kapitalbeteiligung i. S. des § 17 EStG führen. Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.[3]

Das bedeutet, dass in diesen Fällen der Wert des Darlehensausfalls einen späteren Veräußerungs- oder Auflö­sungsgewinn mindert bzw. einen Veräußerungsverlust erhöht. Der Darlehensverlust ist dann zwar auch mit anderen Einkünften verrechenbar, eine steuerliche Berücksichtigung kommt aber nur in Höhe von 60 % im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens in Betracht.

Andere Verluste aus der Veräußerung von privatem Kapitalvermögen – wie z. B. aus Termin- oder Aktien­geschäften – waren bisher schon nur mit anderen Kapitaleinkünften (bei Aktienverlusten nur mit Aktien­gewinnen) verrechenbar. Dies gilt jetzt auch für den Ausfall einer nach Auffassung des Bundesfinanzhofs[4] als Kapitalverlust zu berücksichtigenden privaten Darlehensforderung.

Allerdings hat der Gesetzgeber hier eine weitere Einschränkung eingeführt: Eine Verrechnung von Verlusten aus dem Ausfall von Kapitalforderungen (z. B. bei Insolvenz des Schuldners) mit anderen Kapitaleinkünften ist künftig regelmäßig nur noch bis zur Höhe von 10.000 Euro jährlich möglich; diese Begrenzung gilt auch bei Geltendmachung von nicht verrechneten Verlusten in Folgejahren.[5]


[1] Siehe hierzu z. B. BFH-Urteil vom 11.07.2017 IX R 36/15 (BStBl 2019 II S. 208) sowie Informationsbrief Juni 2019 Nr. 7.

[2] Siehe das sog. Jahressteuergesetz 2019 (BGBl 2019 I S. 2451).

[3] Vgl. § 17 Abs. 2a EStG n. F., anzuwenden für Veräußerungen nach dem 31.07.2019. Auf Antrag kann die Neuregelung auch für Ver­äußerungen davor angewendet werden (§ 52 Abs. 25a EStG n. F.).

[4] Siehe hierzu Urteil vom 24.10.2017 VIII R 13/15.

[5] Vgl. § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG n. F. Dies gilt erstmals für Verluste aus Kapitalforderungen, die ab dem Jahr 2020 entstehen. Für Verluste aus Termingeschäften ist künftig eine Verrechnung im Wesentlichen nur mit Gewinnen aus Termingeschäften bis zur Höhe von 10.000 Euro pro Jahr zulässig; dies gilt für Verluste, die ab 2021 entstehen (§ 52 Abs. 28 Satz 23 und 24 EStG n. F.).

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