Nachweis der betrieblichen Nutzung eines PKW für den Investitionsabzugsbetrag
Der Investitionsabzugsbetrag sowie die korrespondierenden Sonderabschreibungen können für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die fast ausschließlich (zu mindestens 90 %) betrieblich genutzt werden.[1] Wird ein PKW durch den Unternehmer genutzt und die 1 %-Regelung angewendet, ist grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang auszugehen. Die 90 %ige betriebliche Nutzung des Fahrzeugs ist anhand von geeigneten Unterlagen darzulegen und kann regelmäßig durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachgewiesen werden.[2]
In einer neueren Finanzgerichtsentscheidung[3] hat das Gericht den Nachweis einer mindestens 90 %igen betrieblichen Nutzung anhand von Werkstattrechnungen und Eintragungen im Terminkalender als nicht erbracht angesehen. In seiner Entscheidung führte es aus, dass der Kilometerstand zum 31.12. nicht festgehalten wurde; eine Werkstattrechnung, die den Kilometerstand zu einem mehrere Wochen später liegenden Zeitpunkt ausweist, wurde als nicht ausreichend angesehen. Den Aufzeichnungen aus einem Terminkalender ließ sich zudem nicht entnehmen, ob tatsächlich alle Termine mit einem bestimmten PKW wahrgenommen wurden, da auch die Nutzung eines anderen Fahrzeugs oder öffentlicher Verkehrsmittel denkbar sei. Auch wenn ein weiteres gleichwertiges Fahrzeug für die private Nutzung zur Verfügung steht, kann dies den Nachweis über den Umfang der betrieblichen Nutzung für einen anderen PKW nicht ersetzen. Es bleibt abzuwarten, welche Anforderungen der Bundesfinanzhof[4] an den Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung stellt.
[1] § 7g Abs. 1 und 5 EStG.
[2] Vgl. BMF-Schreiben vom 20.03.2017 – IV C 6 – S 2139-b/07/10002-02 (BStBl 2017 I S. 423), Rz. 44.
[3] FG Münster vom 10.07.2019 7 K 2862/17 E (EFG 2019 S. 1535).
[4] Az. des anhängigen Verfahrens: VIII R 24/19.