Nachträglicher Wegfall der Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Übertragung einer selbstgenutzten Wohnung (Familienheim) im Wege der Erbfolge auf den überlebenden Ehepartner oder die Kinder steuerfrei. Dies setzt neben dem Übergang des Eigentums voraus, dass die Wohnung zur Selbstnutzung durch den Erben bestimmt ist.
Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen daran gehindert.[1]
Fraglich war bisher, ob es sich bei einer nachfolgenden Übertragung des Eigentums innerhalb von 10 Jahren (z. B. auf die Kinder des Erben) unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts um einen schädlichen Vorgang handelt, obwohl das Familienheim regelmäßig weiterhin „selbst genutzt“ wird. Der Bundesfinanzhof[2] hat hierzu klargestellt, dass auch in diesen Fällen die Steuerbefreiung rückwirkend wegfällt.
Nach Ansicht des Gerichts spricht der Gesetzeswortlaut „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ dafür, dass sowohl die Nutzung als auch das Eigentum innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums bestehen bleiben müssen. Diese Voraussetzung ist bei einer Übertragung unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts innerhalb von 10 Jahren regelmäßig nicht erfüllt; daher entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.
[1] § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG.
[2] Urteil vom 11.07.2019 II R 38/16.