Lohnsteuerbescheinigungen 2019

Lohnsteuerbescheinigungen 2019

Bis Ende Februar 2020 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheini­gung 2019 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfah­ren nach Maßgabe des § 93c Abgabenordnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG).

Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereitzu­stellen. Eine Lohnsteuerbescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal (§§ 40 bis 40b EStG) erhoben hat.[1]


[1] Siehe dazu BMF-Schreiben vom 27.09.2017 – IV C 5 – S 2378/17/10001 (BStBl 2017 I S. 1339) sowie das BMF-Schreiben vom 31.08.2018 – IV C 5 – S 2378/18/10001 (BStBl 2018 I S. 1009) mit amtlich vorgeschriebenem Muster.

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