Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2020

Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2020

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die Fristverlänge­rung für 2020 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2019 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10.02.2020 stellen.

Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10.03., für Februar am 10.04. usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig nach einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Daten­fernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.[1]

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2019 angemeldet und bis zum 10.02.2020 entrichtet wird. Diese Sondervoraus­zahlung wird regelmäßig auf die am 10.02.2021 fällige Vorauszahlung für Dezember 2020 angerechnet.

Vierteljahreszahler[2] brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalender­jahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10.04.2020 beim Finanzamt zu stellen.


[1] Siehe §§ 46 bis 48 UStDV.

[2] Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 7.500 € betragen hat; betrug die Umsatzsteuer 2019 nicht mehr als 1.000 €, so kommt eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Voranmeldungen durch das Finanzamt in Betracht (vgl. § 18 Abs. 2 UStG).

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