Belegausgabepflicht: Befreiungsmöglichkeiten
Unternehmen, in denen ein elektronisches oder PC-gestütztes Kassensystem verwendet wird, sind ab Beginn des Jahres 2020 regelmäßig verpflichtet, einen Beleg (Bon) über den Geschäftsvorfall auszustellen und diesen jedem Kunden zur Verfügung zu stellen; der Kunde ist nicht zur Mitnahme des Belegs verpflichtet. Grundsätzlich sieht das Gesetz eine Befreiungsmöglichkeit von der Belegausgabepflicht bei Betrieben vor, in denen eine Vielzahl von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkauft wird.[1] Davon betroffen wären z. B. Bäckereien, Marktstände und Eisdielen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kommt eine Befreiung von der Belegausgabepflicht dann in Betracht, wenn nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den Steuerpflichtigen besteht. Allein die dabei entstehenden Kosten sollen jedoch keine sachliche Härte begründen.[2]
Ein Härtefall kann aber z. B. dann vorliegen, wenn die Belegausgabe dazu führt, dass Warteschlangen entstehen, die den Verkauf und den Umsatz beeinträchtigen.
[1] Siehe § 146a Abs. 2 und § 148 Abgabenordnung.
[2] Vgl. BMF-Schreiben vom 17.06.2019 – IV A 4 – S 0316-a/18/10001 (BStBl 2019 I S. 518), Tz. 6.9.