Anscheinsbeweis bei betrieblicher Nutzung eines PKW
Regelmäßig wird davon ausgegangen, dass betriebliche PKW auch privat genutzt werden. Für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch den Unternehmer hat dieser insoweit eine Nutzungsentnahme zu versteuern, die in der Regel nach der 1 %-Regelung ermittelt wird. Der sog. Anscheinsbeweis – bei dem davon ausgegangen wird, dass der PKW auch privat genutzt wird – kann u. a. entkräftet werden, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die mit dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.[1]
Nach der neueren finanzgerichtlichen Rechtsprechung[2] kann der Steuerpflichtige den Anschein der (teilweise) privaten Nutzung aber dann nicht entkräften, wenn ihm das andere Fahrzeug beispielsweise aufgrund der Familienverhältnisse nicht ständig und uneingeschränkt zur Verfügung steht, weil ein vergleichbares weiteres Fahrzeug auch regelmäßig durch den Ehepartner bzw. Lebensgefährten genutzt wird.
[1] BFH-Urteil vom 04.12.2012 VIII R 42/09 (BStBl 2013 II S. 365).
[2] FG Niedersachsen vom 20.03.2019 9 K 125/18, FG Münster vom 21.03.2018 7 K 388/17 G, U, F (EFG 2018 S. 968) und vom 11.05.2017 13 K 1940/15 E, G (EFG 2017 S. 1083).