Abzinsung von unverzinslichen Darlehen
Werden Darlehen für betriebliche Zwecke gewährt und ist keine Verzinsung vereinbart, ist das Darlehen in der Bilanz des Darlehensempfängers mit einem Zinssatz von 5,5 % abgezinst zu passivieren, wenn die Laufzeit mindestens ein Jahr beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Dies führt zu einem sofortigen steuerlichen Ertrag in Höhe der Differenz zwischen Nennwert und abgezinstem Wert des Darlehens. Um eine Abzinsung zu vermeiden, ist regelmäßig eine geringfügige Verzinsung ausreichend.[1]
Wie der Bundesfinanzhof[2] bestätigt hat, reicht die nachträgliche Vereinbarung einer Verzinsung nicht aus, um die Abzinsung zu vermeiden; für Bilanzstichtage vor dem Abschluss einer rückwirkenden Zinsvereinbarung bleibt es in diesen Fällen bei der Abzinsung.
Bei der gesetzlich vorgeschriebenen Abzinsung stellt sich die Frage, ob der bereits seit dem Jahr 1999[3] geltende Zinssatz vor dem Hintergrund der seitdem deutlich gesunkenen Zinsen noch sachgerecht ist.
Diese Frage hat der Bundesfinanzhof bejaht, er hält den gesetzlich festgelegten Zinssatz von 5,5 % für verfassungsgemäß. Das Urteil betrifft allerdings das Jahr 2010; ob die Entscheidung aufgrund der weiter gesunkenen Zinssätze auch aktuell gilt, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.
[1] Vgl. BMF-Schreiben vom 26.05.2005 – IV B 2 – S 2175 – 7/05 (BStBl 2005 I S. 699), Rz. 13.
[2] Urteil vom 22.05.2019 X R 19/17 (BStBl 2019 II S. 795).
[3] Eingeführt durch das Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (BGBl 1999 I S. 402).