Zurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs
Die gezahlte Kirchensteuer kann regelmäßig im Jahr der Zahlung in vollem Umfang als Sonderausgabe abgezogen werden. Umgekehrt werden Kirchensteuer-Erstattungen, die mangels ausreichender Kirchensteuer-Zahlungen nicht verrechnet werden können (sog. Erstattungsüberhang), zum Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet (§ 10 Abs. 4b EStG), erhöhen also das Einkommen. Derartige Situationen können z. B. dann entstehen, wenn Vorauszahlungen zur Kirchensteuer zu hoch festgesetzt waren und im Jahr der Erstattung nur geringe oder keine Kirchensteuer mehr festzusetzen ist.
In der Regel ist es unerheblich, an welcher Stelle der Einkommensermittlung Beträge hinzugerechnet werden. Sofern Verlustvorträge vorhanden sind, kann es für das Ergebnis aber bedeutsam sein, wie mit einem Erstattungsüberhang verfahren wird.
Beispiel:
Es ist ein Verlustvortrag aus Vorjahren von 60.000 € vorhanden.
Variante I Variante II Einkünfte 50.000 € 50.000 € Erstattungsüberhang 10.000 € Zwischensumme 60.000 € 50.000 € Verlustvortrag (max.) ./. 60.000 € ./. 50.000 € Erstattungsüberhang 10.000 € Andere Sonderausgaben (./. 10.000 €) ./. 10.000 € zu versteuerndes Einkommen 0 € 0 €
Es ergibt sich zwar in beiden Fällen kein zu versteuerndes Einkommen mehr. Bei Zurechnung des Erstattungsüberhangs nach Abzug des Verlustvortrags (Variante 2) verbleiben im Beispiel aber 10.000 Euro für den Abzug in einem Folgejahr. Für diese – im Beispielsfall günstigere – Verrechnungsreihenfolge hat sich nun der Bundesfinanzhof[1] ausgesprochen.
[1] Urteil vom 12. März 2019 IX R 34/17.