Vorsteuerabzug bei Umzugskostenerstattung an Arbeitnehmer
Bisher war unklar, ob ein Unternehmer aus Umzugskosten, die er seinem Arbeitnehmer erstattet, den Vorsteuerabzug geltend machen kann. Ein Finanzgericht[1] hatte dies für möglich angesehen. Diese Auffassung hat nun der Bundesfinanzhof[2] grundsätzlich bestätigt und den Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines vom Arbeitgeber beauftragten Maklers für die Vermittlung von Wohnungen für neue Arbeitnehmer zum Abzug zugelassen. Nach Auffassung des Gerichts ist die Leistung im eigenen Interesse des Arbeitgebers und damit für das Unternehmen erbracht worden.
Die Begründung des Bundesfinanzhofs lässt darauf schließen, dass auch bei der Übernahme von anderen Umzugskosten der Vorsteuerabzug möglich ist. Es ist allerdings darauf zu achten, dass auch die übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen; insbesondere müssen die Rechnungen auf das Unternehmen ausgestellt sein.
[1] Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 22. Februar 2018 6 K 2033/15 (EFG 2018 S. 1496); vgl. Informationsbrief September 2019 Nr. 5.
[2] Urteil vom 6. Juni 2019 V R 18/18.