Fristverlängerung bei Umstellung von Registrierkassen

Fristverlängerung bei Umstellung von Registrierkassen

Grundsätzlich müssen ab dem 1. Januar 2020 alle (älteren) elektronischen Registrierkassen über eine zertifi­zierte technische Sicherheitseinrichtung zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen verfügen. Da eine entsprechende Einrichtung aber derzeit noch nicht flächendeckend auf dem Markt verfüg­bar ist, wird die Umstellungsfrist bis zum 30. September 2020 verlängert.[1]

Für Kassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 aufgrund früherer Anforderun­gen angeschafft wurden und nicht umrüstbar sind, bleibt es bei der bisherigen Übergangsregelung: Derartige Kassen dürfen weiterhin bis zum 31. Dezember 2022 verwendet werden.[2]


[1] Siehe BMF-Schreiben vom 6. November 2019 – IV A 4 – S 0319/19/10002.

[2] Vgl. dazu BMF-Schreiben vom 26. November 2010 – IV A 4 – S 0316/08/10004-07 (BStBl 2010 I S. 1342) sowie Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO (Einführungsgesetz zur Abgabenordnung).

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