Unbelegte Brötchen keine „Mahlzeit“
Zum lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn eines Arbeitnehmers gehören – neben dem Barlohn – grundsätzlich auch Sachbezüge und sonstige Vorteile, die der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung von seinem Arbeitgeber erhält.
Erhält der Arbeitnehmer z. B. kostenlose (arbeitstägliche) Mahlzeiten von seinem Arbeitgeber, ist der Wert dieses Vorteils regelmäßig mit einem pauschalen Sachbezugswert dem Arbeitslohn hinzuzurechnen.[1]
Der Bundesfinanzhof[2] hat jetzt klargestellt, dass eine kostenlose Bereitstellung von unbelegten Brötchen und einem Heißgetränk im Betrieb keine „Mahlzeit“ im Sinne dieser Regelung ist. Im Streitfall handelte es sich um Laugen-/Körnerbrötchen, Rosinen- und Schokobrötchen u. Ä.; ein Belag wie Butter, Konfitüre oder Aufschnitt wurde nicht bereitgestellt.
Das Gericht beurteilte die zugewendeten Lebensmittel als nichtsteuerbare „Aufmerksamkeiten“, die (lediglich) der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienen. Derartige Aufmerksamkeiten gehören aufgrund einer lohnsteuerlichen Regelung regelmäßig nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.[3]
[1] In Höhe von z. B. 3,30 Euro für ein arbeitstägliches unentgeltliches Mittagessen bzw. 1,77 Euro für ein Frühstück (Werte für 2019); siehe im Einzelnen Informationsbrief Januar 2019 Nr. 1.
[2] Urteil vom 3. Juli 2019 VI R 36/17.
[3] Siehe dazu auch R 19.6 Abs. 2 LStR.