Umsatzsteuer: Neue Ausnahmen bei der Soll-Besteuerung

Umsatzsteuer: Neue Ausnahmen bei der Soll-Besteuerung

Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich bereits dann, wenn die Leistung an den Kunden erbracht wurde, d. h., sie ist für diesen Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum anzumelden und an das Finanzamt abzu­führen (sog. Soll-Besteuerung).[1] Bei kleineren Unternehmen und nicht bilanzierenden Freiberuflern ent­steht die Umsatzsteuer auf Antrag erst nach der Begleichung der Rechnung durch den Kunden und ist auch dann erst anzumelden und abzuführen (sog. Ist-Besteuerung).[2]

Da bei der Soll-Besteuerung die Umsatzsteuer sofort nach der Leistungserbringung abzuführen ist, können gegenüber der Ist-Besteuerung Liquiditätsnachteile entstehen, insbesondere wenn der Kunde die Rechnung in Raten über Jahre verteilt begleicht.[3]

Nachdem der Bundesfinanzhof[4] die Liquiditätsnachteile der Soll-Besteuerung in bestimmten Fällen (insbe­sondere in der Baubranche) abgemildert hatte, hat er nun weitere Ausnahmen bei der Soll-Besteuerung von Ratenzahlungen zugelassen.[5]

Beispiel:

Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um eine Fußballspielervermittlung, deren Provision in Raten über die mehrjährige Ver­tragslaufzeit der vermittelten Spieler verteilt ausbezahlt wurde und außerdem vom Fortbestehen der Verträge zwischen Spieler und Verein abhing.

Die Vermittlungsleistung als solche war mit Vertragsunterzeichnung der Spieler erbracht und nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG war auch zeitgleich die Umsatzsteuer entstanden.

Nach dem neuen Urteil kann man sich direkt auf Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL[6] berufen: „Geben ... Dienstleistungen zu aufeinander­folgenden Abrechnungen und Zahlungen Anlass, gelten sie jeweils als mit Ablauf des Zeitraums bewirkt, auf den sich diese Abrechnungen und Zahlungen beziehen“. Mit anderen Worten: Die Umsatzsteuerbeträge für die erfolgreiche Spielervermittlung mussten erst jeweils am Ende einer Spielzeit und nicht bereits in einer Summe bei Vertragsabschluss abgeführt werden.

Diese neue Rechtsprechung betrifft nicht nur – wie hier – bedingte Vergütungsansprüche, sondern hätte z. B. auch Bedeutung für Ratenverkäufe im Einzelhandel.[7] Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf dieses Urteil reagiert. Offen ist z. B. noch, wie in diesen Fällen der Umsatzsteuerausweis in der bzw. den Rechnungen erfolgen soll und wann und in welcher Höhe korrespondierend der Vorsteuerabzug beim Leis­tungsempfänger möglich ist.


[1] Vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG.

[2] Vgl. § 20 UStG.

[3] Zur Uneinbringlichkeit von Forderungen vgl. § 17 UStG.

[4] Urteil vom 24. Oktober 2013 V R 31/12 (BStBl 2015 II S. 674); siehe auch Abschn. 17.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE.

[5] Urteil vom 26. Juni 2019 V R 8/19, im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 29. November 2018 C-548/17 „baumgarten sports & more GmbH“.

[6] Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie.

[7] Vgl. Art. 64 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL.

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