Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben zum Jahreswechsel

Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben zum Jahreswechsel

Bei nichtbilanzierenden Steuerzahlern mit Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften werden Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind (vgl. § 11 EStG). Beim Zufluss von Einnahmen ist z. B. der Zeitpunkt der Entgegennahme von Bargeld, eines Schecks oder die Gutschrift auf dem Bankkonto maßgebend.

Für Ausgaben gilt Entsprechendes: Bei Überweisungen ist der Abfluss in der Regel erfolgt, sobald der Über­weisungsauftrag der Bank übermittelt wurde;[1] bei Zahlungen mittels Girocard oder Kreditkarte ist für den Abfluss regelmäßig die Eingabe der PIN-Nummer maßgebend. Zahlungen mittels Lastschriftverfahren gelten mit Erteilung der Einzugsermächtigung als am Fälligkeitstag abgeflossen, unabhängig vom Buchungstag.[2]

Eine Besonderheit gilt, wenn regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z. B. Darlehenszinsen, Mieten oder Versicherungsbeiträge) „kurze Zeit“ vor oder nach Beendigung eines Kalenderjahrs abfließen; als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von 10 Tagen, also der Zeitraum um den Jahreswechsel vom 22. 12. bis zum 10. 01. Wie­derkehrende Ausgaben, die in diesem Zeitraum geleistet werden, sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn die Zahlungen auch innerhalb dieses Zeitraums fällig geworden sind.[3]

Beispiele:

a) Die Wohnungsmiete wird jeweils mit dem dritten Werktag des Folgemonats fällig. Die Zahlung der Miete für Dezember 2019 erfolgt durch Dauerauftrag am 2. Januar 2020.

b) Die Versicherungsbeiträge für das 1. Halbjahr 2020 sind Ende 2019 fällig und werden am 30. Dezember 2019 durch Überweisung bezahlt.

c) Die für 2019 fälligen Darlehenszinsen werden mittels Lastschriftverfahren am 13. Januar 2020 abgebucht.

Da die Ausgaben innerhalb des 10-Tage-Zeitraums fällig und abgeflossen sind (Beispiele a und b) bzw. durch Erteilung einer Ein­zugsermächtigung oder eines Überweisungsauftrags als am Fälligkeitstag abgeflossen gelten (Beispiel c), werden sie in dem Kalen­derjahr berücksichtigt, zu dem sie wirtschaftlich gehören (d. h. im Fall a und c noch in 2019; bei b in 2020).

Bei nichtbilanzierenden Unternehmern gehören grundsätzlich auch Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben. Zu beachten ist hierbei, dass bei der Ermittlung der Fälligkeit allein auf die gesetzliche Frist abzustellen ist, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist wegen der Wochenendregelung.

Beispiel:

Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 01 wird fristgemäß am 8. Januar 02 geleistet. Die Fälligkeit der Steuerzahlung wäre eigentlich am 10. Januar 02. Ist z. B. dieser Tag ein Sonntag, verschiebt sich die (gesetzliche) Fälligkeit auf den nächsten Werktag (11. Januar 02), der aber damit außerhalb des 10-Tage-Zeitraums liegt.

Die Verlängerung der Zahlungsfrist ist im Zusammenhang mit der „Abflussfiktion“ in § 11 Abs. 2 EStG allerdings nicht anwendbar; entscheidend ist hier, dass die Zahlung bis zum 10. Januar erfolgt ist.[4]

Im Beispielsfall könnte daher die Umsatzsteuer-Vorauszahlung entsprechend der wirtschaftlichen Zugehörig­keit im Kalenderjahr 01 als Ausgabe berücksichtigt werden.


[1] Siehe H 11 EStH.

[2] Vgl. BFH-Urteil vom 8. März 2016 VIII B 58/15 (BFH/NV 2016 S. 1008).

[3] Vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 2 EStG und H 11 „Allgemeines“ EStH.

[4] Siehe BFH-Urteil vom 27. Juni 2018 X R 44/16 (BStBl 2018 II S. 781).

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