Antrag auf Teileinkünfteverfahren bei verdeckter Gewinnausschüttung

Antrag auf Teileinkünfteverfahren bei verdeckter Gewinnausschüttung

Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen ist zunächst durch den 25 %igen Kapitalertragsteuerabzug ab­gegolten. Ist der persönliche Steuersatz niedriger, können die Kapitalerträge auch in die Veranlagung einbe­zogen werden (sog. Günstigerprüfung).

Für bestimmte Beteiligungen an einer GmbH oder anderen Kapitalgesellschaft ist auf Antrag eine dritte Besteuerungsalternative vorgesehen (vgl. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG): Gewinnausschüttungen werden nur mit 60 % bei der Veranlagung angesetzt. Dabei wird zwar der Sparer-Pauschbetrag nicht berücksichtigt, dafür können aber tatsächlich im Zusammenhang mit der Beteiligung entstandene Werbungskosten (entsprechend mit 60 %) abgezogen werden; ein eventueller Verlust kann mit anderen Einkünften verrechnet werden. Voraussetzung für dieses sog. Teileinkünfte­verfahren ist, dass

- die Beteiligung mindestens 25 % beträgt oder

- die Beteiligung mindestens 1 % beträgt und durch eine berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft ein maß­geblicher unternehmerischer Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit genommen werden kann.

Eine Besonderheit gilt für den Antrag zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens. Dieser ist nicht bis zur Rechtskraft des Steuerbescheides möglich, sondern muss bereits ausdrücklich mit der Einkommensteuerer­klärung gestellt werden. Er gilt dann für die Folgejahre automatisch weiter. Wird er für ein Jahr widerrufen, kann er für die jeweilige Beteiligung nicht erneut gestellt werden.

Ob der Antrag letztlich vorteilhaft ist, wird insbesondere durch die Höhe des jeweiligen zu versteuernden Einkommens bestimmt. Der Antrag kann auch dann nicht mehr nachgeholt werden, wenn sich erst später die Vorteilhaftigkeit herausstellt. Das gilt selbst dann, wenn in einem Jahr keine regulären Gewinnausschüt­tungen erfolgt sind – für die ein Antrag sinnvoll gewesen wäre –, aber später im Rahmen einer Betriebs­prüfung verdeckte Gewinnausschüttungen festgestellt werden. Der Bundesfinanzhof[1] weist in diesem Zu­sammenhang darauf hin, dass der Antrag auch vorsorglich in der Steuererklärung hätte gestellt werden müssen, obwohl hier insoweit noch gar keine Einkünfte erklärt waren.


[1] Urteil vom 14. Mai 2019 VIII R 20/16.

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