Antrag auf Teileinkünfteverfahren bei verdeckter Gewinnausschüttung
Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen ist zunächst durch den 25 %igen Kapitalertragsteuerabzug abgegolten. Ist der persönliche Steuersatz niedriger, können die Kapitalerträge auch in die Veranlagung einbezogen werden (sog. Günstigerprüfung).
Für bestimmte Beteiligungen an einer GmbH oder anderen Kapitalgesellschaft ist auf Antrag eine dritte Besteuerungsalternative vorgesehen (vgl. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG): Gewinnausschüttungen werden nur mit 60 % bei der Veranlagung angesetzt. Dabei wird zwar der Sparer-Pauschbetrag nicht berücksichtigt, dafür können aber tatsächlich im Zusammenhang mit der Beteiligung entstandene Werbungskosten (entsprechend mit 60 %) abgezogen werden; ein eventueller Verlust kann mit anderen Einkünften verrechnet werden. Voraussetzung für dieses sog. Teileinkünfteverfahren ist, dass
- die Beteiligung mindestens 25 % beträgt oder
- die Beteiligung mindestens 1 % beträgt und durch eine berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft ein maßgeblicher unternehmerischer Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit genommen werden kann.
Eine Besonderheit gilt für den Antrag zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens. Dieser ist nicht bis zur Rechtskraft des Steuerbescheides möglich, sondern muss bereits ausdrücklich mit der Einkommensteuererklärung gestellt werden. Er gilt dann für die Folgejahre automatisch weiter. Wird er für ein Jahr widerrufen, kann er für die jeweilige Beteiligung nicht erneut gestellt werden.
Ob der Antrag letztlich vorteilhaft ist, wird insbesondere durch die Höhe des jeweiligen zu versteuernden Einkommens bestimmt. Der Antrag kann auch dann nicht mehr nachgeholt werden, wenn sich erst später die Vorteilhaftigkeit herausstellt. Das gilt selbst dann, wenn in einem Jahr keine regulären Gewinnausschüttungen erfolgt sind – für die ein Antrag sinnvoll gewesen wäre –, aber später im Rahmen einer Betriebsprüfung verdeckte Gewinnausschüttungen festgestellt werden. Der Bundesfinanzhof[1] weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Antrag auch vorsorglich in der Steuererklärung hätte gestellt werden müssen, obwohl hier insoweit noch gar keine Einkünfte erklärt waren.
[1] Urteil vom 14. Mai 2019 VIII R 20/16.