Steuerfreie Zuschüsse für Fahrten im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr
Seit 1. Januar 2019 sind Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (1. Alternative) sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr (2. Alternative) nach § 3 Nr. 15 EStG lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden;[1] Entsprechendes gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung solcher Verkehrsmittel. Diese steuerfreien Leistungen mindern die abziehbare Entfernungspauschale bei den Arbeitnehmern.
Während in der 2. Alternative alle Fahrten – auch Privatfahrten – im öffentlichen Personennahverkehr begünstigt sind, gilt die 1. Alternative nur für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (gemeint ist Personenfernverkehr). Soweit die vom Arbeitgeber bezuschussten oder zur Verfügung gestellten Fahrkarten (z. B. Monatskarte, Jahreskarte, BahnCard 100) auch reine Privatfahrten ermöglichen, ist der darauf entfallende geldwerte Vorteil ggf. steuer- und sozialversicherungspflichtig.
In einem Anwendungsschreiben[2] nimmt die Finanzverwaltung ausführlich dazu Stellung: Entscheidend für die Aufteilung der Zuschüsse für den Personenfernverkehr ist eine Prognose, inwieweit sich z. B. die zur Verfügung gestellte BahnCard 100 für den Arbeitgeber „amortisiert“. Dabei werden die Kosten für Dienstreisen mit den ersparten Kosten für Einzelfahrscheine einbezogen.
Beispiel 1 (Vollamortisation):
Der Arbeitnehmer bekommt eine BahnCard 100 auch für Privatfahrten, Wert 4.400 €
Prognose für Dienstreisen zu Einzelfahrscheinkosten
(vorrangig steuerfrei nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG) 3.000 €Jahresfahrkarte für die Strecke Wohnung – erste Tätigkeitsstätte (Wert 1.600 €),
steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG 1.400 €Privatnutzung bleibt unversteuert 0 €
Sollte sich die Prognose in Beispiel 1 als zu hoch oder zu niedrig erweisen, bleibt es bei der Beurteilung; es findet keine Nachversteuerung oder andere Aufteilung statt. Eine Korrektur erfolgt nur, wenn sich die zugrunde liegenden Annahmen grundlegend ändern, z. B. beim Wechsel des Arbeitnehmers vom Außendienst in den Innendienst.
Beispiel 2 (Teilamortisation):
BahnCard 100 4.400 €
Dienstreiseprognose (§ 3 Nr. 13 oder 16 EStG) 2.000 €
Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte (§ 3 Nr. 15 EStG) 1.600 €
Auf Privatfahrten würden dann entfallen 800 €
Die prognostizierten Steuerbefreiungen sind niedriger als der Wert der BahnCard. Der Sachbezug BahnCard 100 ist dann bei Zuwendung der Karte in voller Höhe als Arbeitslohn zu erfassen, wovon allerdings 1.600 € nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei sind; der Rest ist (zunächst) steuerpflichtig. Die durch die BahnCard 100 ersparten Kosten für Dienstreisen können dann monatsweise oder am Ende des Gültigkeitszeitraums der BahnCard, hier bis höchstens (4.400 € ./. 1.600 € =) 2.800 €, steuerfrei gestellt werden.
Wird auf eine Amortisationsprognose verzichtet, stellt die Überlassung z. B. einer BahnCard 100 zunächst in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die ersparten Dienstreisekosten und die begünstigten Aufwendungen für Fahrten nach § 3 Nr. 15 EStG werden dann am Ende des Kalenderjahres (bzw. am Ende der Gültigkeit der BahnCard) als Korrekturbetrag vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abgezogen.
[1] Im Rahmen eines geplanten „Jahressteuergesetzes 2019“ soll bereits ab 2019 eine Lohnsteuer-Pauschalierung in Höhe von 25 % für entsprechende Bezüge eingeführt werden, wenn diese durch Gehaltsumwandlung erbracht werden.
[2] BMF-Schreiben vom 15. August 2019 – IV C 5 – S 2342/19/10007 (BStBl 2019 I S. 875).