Kindergeld: Weiterführende Ausbildung und (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit

Kindergeld: Weiterführende Ausbildung und (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bzw. eines Studiums ist die steuerliche Berücksichtigung von volljährigen, unter 25-jährigen Kindern grundsätzlich noch möglich, wenn das Kind neben der Ausbil­dung keiner Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden wöchentlich nachgeht.[1] Nur bei einer Erstausbildung kommt es für das Kindergeld nicht darauf an, in welchem Umfang das Kind daneben erwerbstätig ist.

Als Teil der Erstausbildung kann aber auch eine weiterführende Ausbildung anzusehen sein (sog. mehr­aktige Ausbildung), die in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang mit der voran­gegangenen Ausbildung steht.[2] Eine Fortführungsabsicht kann nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der Familienkasse eine entsprechende schriftliche Erklärung nicht spätestens im Folgemonat nach Abschluss des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts vorgelegt wurde; eine frühe Absichtserklärung kann jedoch ggf. für die Annahme einer einheitlichen Erstausbildung sprechen.[3]

Allerdings führt nach der derzeitigen Rechtsprechung nicht jede berufsintegrierte bzw. berufsbegleitende Aus- bzw. Weiterbildung, wie z. B. zum Fachwirt, zum Meister oder ein Masterstudium, zur Annahme einer einheit­lichen Erstausbildung. Die Ausbildung muss weiterhin die hauptsächliche Tätigkeit bilden; dagegen spricht in der Regel ein zeitlich unbefristetes oder ein auf mehr als 26 Wochen befristetes Beschäftigungsverhältnis mit (nahezu) vollzeitiger Beschäftigung. In die Gesamtbetrachtung ist miteinzubeziehen, inwieweit die Arbeits­tätigkeit den Ausbildungsmaßnahmen untergeordnet ist und neben der Ausbildung durchgeführt wird.[4]

In einer neueren Finanzgerichtsentscheidung[5] wurden diese Grundsätze bereits auf den Fall einer Weiterbil­dung zum Verwaltungsfachwirt angewendet. Obwohl die weitere Ausbildung nicht den zeitlichen Umfang der daneben ausgeübten (Vollzeit-)Beschäftigung erreichte, ging das Gericht davon aus, dass die Ausbildung im Vordergrund stand. Hierfür spräche insbesondere der Umstand, dass der Arbeitgeber den „Auszubildenden“ selbst zu dieser Weiterbildung angemeldet hat. Inwieweit sich die Berufstätigkeit der Ausbildung unterord­net, ist im Einzelfall zu prüfen.


[1] Vgl. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 EStG.

[2] BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13 (BStBl 2015 II S. 152) und vom 15. April 2015 V R 27/14 (BStBl 2016 II S. 163).

[3] Vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 2019 III R 42/18, entgegen DA-KG 2018 V 6.1 Abs. 1 Satz 8 (BStBl 2018 I S. 822).

[4] Vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 2018 III R 26/18, vom 20. Februar 2019 III R 42/18 und vom 21. März 2019 III R 17/18; siehe auch Informationsbrief Mai 2019 Nr. 1.

[5] FG Düsseldorf vom 22. März 2019 7 K 2386/18 Kg.

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