Häusliches Arbeitszimmer: Berücksichtigung von Kosten für Renovierung der Wohnung
Wird ein Raum in einer Privatwohnung für berufliche Zwecke genutzt, können die darauf anteilig entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich nur wie folgt geltend gemacht werden:
• In voller Höhe, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet;
• bis zur Höhe von 1.250 Euro jährlich, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz (z. B. beim Arbeitgeber) zur Verfügung steht.[1]
Laufende Gebäudekosten, wie z. B.
– Miete bzw. Gebäudeabschreibungen
– Schuldzinsen für Kredite zur Anschaffung des Gebäudes
– Wasser-, Energie-, Reinigungskosten
– Abgaben wie Grundsteuer, Müllabfuhr, Schornsteinfeger
– Gebäudeversicherungen
können dabei anteilig nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Gesamtwohnfläche berücksichtigt werden.
Bei Aufwendungen für Instandsetzung oder Renovierung ist zu unterscheiden: Betreffen die Maßnahmen das Arbeitszimmer selbst, können sie (in voller Höhe) angesetzt und in die Arbeitszimmerregelung (siehe oben) einbezogen werden. Für Maßnahmen am Gebäude oder der Wohnung allgemein (z. B. bei einer Reparatur des Daches, der Fassade oder des Wohnungseingangsbereichs), kommt eine anteilige Berücksichtigung in Betracht.
Der Bundesfinanzhof[2] hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass Renovierungs- oder Umbaukosten, die ausschließlich einen (anderen) Raum der Wohnung betreffen, nicht als allgemeine Gebäudekosten (anteilig) geltend gemacht werden können.
Im Streitfall wurden das Badezimmer und Teile des davor gelegenen Flurs der Wohnung umfangreich umgebaut. Das Gericht entschied, dass die entsprechenden Kosten auch nicht anteilig zu den Arbeitszimmerkosten gehören, da sie einen Raum betreffen, der ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken diente. Ein Abzug der Umbaukosten kam im Urteilsfall daher nicht in Betracht
[1] Siehe dazu § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG.
[2] Urteil vom 14. Mai 2019 VIII R 16/15.