Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim

Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim

Der Übergang einer selbstgenutzten Wohnung (Familienheim) im Erbfall auf den überlebenden Ehepartner oder auf ein Kind ist unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei; u. a. muss die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt sein.[1] Der Erwerber hat daher, um die Steuerbefreiung zu erhalten, innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die Absicht zur Selbstnutzung zu fassen und diese tatsächlich umzusetzen.

Eine Unverzüglichkeit liegt regelmäßig bei einem Einzug innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall vor. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss der Erwerber für die Begünstigung glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung als Familienheim entschlossen hat, aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Nicht zu vertretende Verzögerungen können z. B. vorliegen bei einer Erbauseinandersetzung zwischen den Miterben oder einer Klärung des Erbanfalls. Ein Überschreiten des 6-Monats-Zeitraums aufgrund von Renovierungsarbeiten an der Wohnung ist nur unter besonderen Voraussetzungen unschädlich, wie z. B. ein gravierender Mangel, der erst während der Renovierung entdeckt wird.[2]

Der Bundesfinanzhof[3] hat seine Rechtsprechung hierzu nochmals bestätigt. Im vorliegenden Fall wurden mehr als sechs Monate nach Eintragung im Grundbuch überhaupt erst Angebote von Handwerkern für eine Renovierung eingeholt und der 6-Monats-Zeitraum damit deutlich überschritten.


[1] § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG.

[2] Vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 2015 II R 39/13 (BStBl 2016 II S. 225).

[3] Urteil vom 28. Mai 2019 II R 37/16.

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