Reisekosten: Behandlung von Fahrtkosten bei bestimmten Berufsgruppen

Reisekosten: Behandlung von Fahrtkosten bei bestimmten Berufsgruppen

Für Fahrten (Wege) zwischen Wohnung und der „ersten Tätigkeitsstätte“ kann eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten abgezogen werden; die Entfernungspauschale gilt unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel. Für Fahrten zu anderen (auswärtigen) Tätigkeitsstätten können die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten als Reisekosten angesetzt werden; bei Benutzung eines PKW kommt alternativ eine Pauschale von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer in Betracht. Die erste Tätigkeitsstätte hat für den Werbungskostenabzug also eine besondere Bedeutung.


Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung ergibt sich aus den arbeitsrechtlichen Anweisungen des Arbeitgebers; sie ist dauerhaft, wenn der Arbeitnehmer
• unbefristet oder
• für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
• länger als 48 Monate
dort tätig werden soll.[6]


Der Bundesfinanzhof hat für verschiedene Berufsgruppen Kriterien für eine erste Tätigkeitsstätte festgelegt und damit die Auffassung der Finanzverwaltung[7] bestätigt.

Danach ist die Dienststelle eines Polizeibeamten im Einsatz- und Streifendienst seine erste Tätigkeitsstätte, weil er dort u. a. seine Uniform anzuziehen, anfallende Schreibarbeiten zu erledigen und an Dienstantrittsbesprechungen teilzunehmen hat.[8]


Bei einer Pilotin wurde der von der Fluggesellschaft als Heimatbasis bestimmte Flughafen als erste Tätigkeitsstätte angesehen, weil sie dort vor den Flügen an einem 60- bis 100-minütigen Briefing teilnehmen, Wettermeldungen prüfen und analysieren sowie andere Arbeiten ausführen musste. Fahrten zu anderen Flughäfen können unter Reisekostengesichtspunkten als Werbungskosten berücksichtigt werden.[9]


Bei einer Luftsicherheitskontrollkraft ist die erste (weiträumige) Tätigkeitsstätte das gesamte Flughafengelände,[10] d. h., für Fahrten von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet gilt die Entfernungspauschale; Fahrten innerhalb des Geländes und Mehrkilometer zu weiter entfernt liegenden Zugängen können nach Reisekostenregelungen berücksichtigt werden.


Gesamthafenarbeiter im Hamburger Hafen stehen sowohl in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Gesamthafen-Betriebsgesellschaft als auch in einem weiteren befristeten Arbeitsverhältnis bei dem jeweiligenHafeneinzelbetrieb, der als dessen lohnsteuerrechtlicher Arbeitgeber anzusehen ist. In diesem Fall ist jedes einzelne – unter Umständen auch nur eintägige – Arbeitsverhältnis gesondert zu betrachten mit der Folge, dass regelmäßig der jeweilige Beschäftigungsort bei dem Einzelbetrieb als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist
und für die Fahrten von der Wohnung dorthin und zurück nur die Entfernungspauschale angesetzt werden kann.[11]


Bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis liegt eine dauerhafte Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte vor, wenn sie für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gelten soll. Wird der Arbeitnehmer vor Ende der Befristung an eine andere Tätigkeitsstätte versetzt, entsteht keine „neue“ erste Tätigkeitsstätte, vielmehr liegt eine Auswärtstätigkeit vor, sodass Fahrten von der Wohnung dorthin und zurück nach Reisekostengrundsätzen zu behandeln sind. Wenn die geplante Einsatzdauer an der neuen Tätigkeitsstätte mehr als 48 Monate andauern sollte, würde dort von Anfang an eine neue erste Tätigkeitsstätte vorliegen, sodass für die Fahrten zwischen Wohnung und dieser Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale gelten würde.12

 

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