Nachzahlungen von Überstundenvergütungen als steuerbegünstigte Vergütung
Treffen laufende Einkünfte mit außerordentlichen, nicht regelmäßig erzielbaren Einkünften (z. B. Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) in einem Kalenderjahr zusammen, kann dies aufgrund des progressiven Steuertarifs zu Mehrbelastungen führen. Werden die außerordentlichen Einkünfte zusammengeballt in einem Jahr ausgezahlt, kommt regelmäßig eine Versteuerung nach der sog. Fünftelregelung (siehe § 34 Abs. 1 EStG) in Betracht. Dabei werden die begünstigten Einkünfte rechnerisch gleichmäßig
auf fünf Jahre verteilt, um so den Progressionseffekt zu mildern.
Das Finanzgericht Münster[4] hat entschieden, dass Überstundenvergütungen, die aufgrund eines Aufhebungsvertrags für mehrere zurückliegende Jahre in einer Summe ausbezahlt werden, nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigt sind. Auch bloße Nachzahlungen verdienter Vergütungen können – so das Finanzgericht – zu außerordentlichen Einkünften führen, wenn sich der Nachzahlungszeitraum auf (mindestens) zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und länger als 12 Monate gedauert hat.
Nach Auffassung des Gerichts ist es unerheblich, dass sich die Summe der zugeflossenen Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können.
Das Finanzgericht hat die Anwendung der Fünftelregelung auf Überstundenvergütungen anerkannt und die Revision zugelassen. Da der Bundesfinanzhof5 die Frage, ob Zahlungen für geleistete Mehrarbeit tarifbegünstigt sind, ausdrücklich offengelassen hat, muss ggf. die weitere Entwicklung abgewartet werden.
[4] Urteil vom 23. Mai 2019 3 K 1007/18 E (EFG 2019 S. 1199).