Mindern Kosten für eine Garage den steuerpflichtigen Nutzungswert bei PKW-
Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen betrieblichen PKW auch zur privaten Nutzung, wird regelmäßig ein nach der sog. 1 %-Regelung ermittelter geldwerter Vorteil dem lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers hinzugerechnet. Vom Arbeitnehmer gezahlte pauschale oder individuelle Nutzungsentgelte (z. B. für Kraftstoff, Versicherung oder Fahrzeugpflege) verringern regelmäßig den steuerpflichtigen Nutzungswert.[1]
Das Finanzgericht Münster[2] hat jetzt entschieden, dass Kosten für eine private Garage des Arbeitnehmers, in der das überlassene Fahrzeug untergestellt ist, den Nutzungswert nicht mindern. Nach Auffassung des Gerichts kommen hierfür nur solche Aufwendungen in Betracht, die mit dem Halten und dem Betrieb des Dienstwagens im Zusammenhang stehen und daher zwangsläufig anfallen. Das Gericht lässt aber auch erkennen, dass eine Minderung des geldwerten Vorteils für Aufwendungen in Frage käme, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind, z. B., wenn diese zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel erforderlich wären. Dies wäre der Fall, wenn das Unterstellen des PKW zwingende Voraussetzung für dessen Überlassung gewesen ist. Eine derartige Vereinbarung konnte im Streitfall allerdings nicht nachgewiesen werden. Die Garagenkosten konnten daher bei der Zurechnung des steuerpflichtigen Nutzungsvorteils nicht mindernd berücksichtigt werden.
[1] Vgl. hierzu BFH-Urteil vom 30. November 2016 VI R 2/15 (BStBl 2017 II S. 1014) sowie Informationsbrief April 2017 Nr. 1.
[2] Urteil vom 14. März 2019 10 K 2990/17 E.