Mindern Kosten für eine Garage den steuerpflichtigen Nutzungswert bei PKW-

Mindern Kosten für eine Garage den steuerpflichtigen Nutzungswert bei PKW-

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen betrieblichen PKW auch zur privaten Nutzung, wird regelmäßig ein nach der sog. 1 %-Regelung ermittelter geldwerter Vorteil dem lohnsteuer- und sozialversi­cherungspflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers hinzugerechnet. Vom Arbeitnehmer gezahlte pau­schale oder individuelle Nutzungsentgelte (z. B. für Kraftstoff, Versicherung oder Fahrzeugpflege) verringern regel­mäßig den steuerpflichtigen Nutzungswert.[1]

Das Finanzgericht Münster[2] hat jetzt entschieden, dass Kosten für eine private Garage des Arbeitnehmers, in der das überlassene Fahrzeug untergestellt ist, den Nutzungswert nicht mindern. Nach Auffassung des Ge­richts kommen hierfür nur solche Aufwendungen in Betracht, die mit dem Halten und dem Betrieb des Dienstwagens im Zusammenhang stehen und daher zwangsläufig anfallen. Das Gericht lässt aber auch er­kennen, dass eine Minderung des geldwerten Vorteils für Aufwendungen in Frage käme, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind, z. B., wenn diese zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klau­sel erforderlich wären. Dies wäre der Fall, wenn das Unterstellen des PKW zwingende Voraussetzung für des­sen Überlassung gewesen ist. Eine derartige Vereinbarung konnte im Streitfall allerdings nicht nachgewiesen werden. Die Garagenkosten konnten daher bei der Zurechnung des steuerpflichtigen Nutzungsvorteils nicht mindernd berücksichtigt werden.


[1] Vgl. hierzu BFH-Urteil vom 30. November 2016 VI R 2/15 (BStBl 2017 II S. 1014) sowie Informationsbrief April 2017 Nr. 1.

[2] Urteil vom 14. März 2019 10 K 2990/17 E.

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