Keine vorweggenommenen Werbungskosten des Nießbrauchers für ein Grundstück

Keine vorweggenommenen Werbungskosten des Nießbrauchers für ein Grundstück

Grundsätzlich können Aufwendungen bereits dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn noch keine Einkünfte anfallen. Voraussetzung für die Berücksichtigung als vorweggenommene Werbungskosten ist allerdings ein hinreichender sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit den späteren Einnahmen.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob bei der Übertragung von Grundstücken z. B. auf Kinder unter Nießbrauchsvorbehalt die Kinder Aufwendungen für das Grundstück als Werbungskosten abziehen können, obwohl die Einkünfte weiterhin dem bisherigen Eigentümer (und jetzigen Nießbraucher), z. B. den Eltern, zustehen. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof[1] für Erhaltungsaufwendungen grundsätzlich ver­neint, weil bei einem lebenslangen Nießbrauch das Ende der Nutzung durch den Nießbraucher nicht abseh­bar ist. Das Gericht[2] hat jetzt seine Auffassung bestätigt und auf andere Aufwendungen ausgeweitet. Im Streitfall hatte ein Miteigentümer eines nießbrauchsbelasteten Grundstücks den Anteil des anderen Mitei­gentümers entgeltlich erworben und den Kaufpreis finanziert; die Schuldzinsen durften nicht als vorwegge­nommene Werbungskosten berücksichtigt werden.

Ein Abzug von Aufwendungen kommt nur dann in Betracht, wenn das Ende des Nießbrauchs absehbar ist und der Eigentümer Aufwendungen erkennbar im Hinblick auf die bevorstehende eigene Nutzung des Grundstücks zur Erzielung eigener Einkünfte tätigt.


[1] Urteil vom 14. November 2007 IX R 51/06.

[2] BFH-Urteil vom 19. Februar 2019 IX R 20/17.

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