Nachholung von Angaben zu Bewirtungsaufwendungen
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass[1] dürfen nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie 70 % der als angemessen anzusehenden Aufwendungen übersteigen; d. h., 30 % der angemessenen Aufwendungen sind nichtabzugsfähig. Die Höhe und die betriebliche Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen sind nachzuweisen, indem Ort, Tag, Namen der Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen schriftlich festgehalten werden. Die Aufzeichnungen müssen zeitnah erfolgen; eine Nachholung der Angaben, z. B. nach zwei Jahren anlässlich einer Betriebsprüfung, ist nicht ausreichend.[2]
Der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Bewirtungskosten ist dagegen in voller Höhe zulässig (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG). Die zugrunde liegenden Aufwendungen müssen angemessen sein und die üblichen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug sind zu beachten (insbesondere muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen). In einem aktuellen Urteil[3] erkannte ein Finanzgericht den Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten an, obwohl die erforderlichen Angaben erst ca. vier Jahre nach der Bewirtung und damit nicht zeitnah gemacht wurden. Durch die Nachholung der Angaben konnte so zwar nicht der Betriebsausgabenabzug, aber wenigstens der Vorsteuerabzug „gerettet“ werden.
[1] Zur Abgrenzung zwischen betrieblichem und geschäftlichem Anlass von Bewirtungen vgl. R 4.10 Abs. 6 und 7 EStR.
[2] Siehe H 4.10 (5-9) „Nachholung von Angaben“ EStH.
[3] FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. April 2019 5 K 5119/18 (EFG 2019 S. 1142).