Einmalentschädigung für Dienstbarkeit bei Betriebsgrundstücken
Für die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas oder Fernwärme sowie die Entsorgung von Abwasser ist es teilweise erforderlich, dass Leitungen über private bzw. betriebliche Grundstücke geführt werden. Diese Nutzung wird in der Regel durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ins Grundbuch gegen Einmalentschädigung gesichert.
Der Bundesfinanzhof[1] hat im Fall eines Grundstücks, das zum Privatvermögen gehört, entschieden, dass eine solche Entschädigung für die Eintragung einer zeitlich unbegrenzten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit weder zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch zu den sonstigen Einkünften zählt, da in der Einräumung eines solchen Rechts keine Nutzungsüberlassung, sondern ein veräußerungsähnlicher Vorgang zu sehen sei.
Für ein zum Betriebsvermögen gehörendes Grundstück hat der Bundesfinanzhof[2] in einer aktuellen Entscheidung jedoch steuerpflichtige Einkünfte für die Einräumung einer entsprechenden Dienstbarkeit angenommen. Die Entschädigung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb und ist daher als Betriebseinnahme zu erfassen.
Das Gericht hat auch ausgeführt, dass die Entschädigung bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung im Jahr des Zuflusses zu versteuern ist. Eine Verteilung auf mehrere Jahre (§ 11 Abs. 1 Satz 3 EStG) kommt nicht in Betracht, da es sich nicht um eine (zeitlich begrenzte) Nutzungsüberlassung handelt, sondern um einen veräußerungsähnlichen Vorgang.
[1] Urteil vom 2. Juli 2018 IX R 31/16 (BStBl 2018 II S. 759); vgl. Informationsbrief Dezember 2018 Nr. 9.
[2] Urteil vom 21. November 2018 VI R 54/16 (BStBl 2019 II S. 311).