Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung

Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung

Wird neben dem eigenen Hausstand am Wohnort eine weitere Wohnung am Beschäftigungsort unter­halten, liegt regelmäßig eine steuerlich relevante doppelte Haushaltsführung vor. Das bedeutet, dass not­wendige Mehraufwendungen, wie insbesondere die Kosten der Zweitwohnung (z. B. Abschreibungen, Miete, Nebenkosten) und eine wöchentliche Familienheimfahrt, als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sind.

In zwei Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof zur steuerlichen Berücksichtigung von weiteren Aufwen­dungen im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung Stellung genommen:

• In einem Fall hat der Bundesfinanzhof[1] entschieden, dass Einrichtungsgegenstände und Hausrat grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Diese Kosten fallen nicht unter die gesetzliche Höchstbetragsbegrenzung für die „Nutzung der Unterkunft“ in Höhe von 1.000 Euro monatlich (siehe § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG), da Möbel und Haushaltsartikel nur für deren Nut­zung und nicht für die Nutzung der Unterkunft getätigt werden. Die Nutzung der Einrichtungsgegen­stände sei nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Entsprechende Aufwendungen können daher, soweit sie notwendig sind – ohne Begrenzung der Höhe nach –, in Form von Abschrei­bungen oder Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter steuerlich berücksichtigt werden. Eine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.000 Euro erfolgt nicht; dieser Betrag steht ungekürzt für „reine“ Unterkunftskosten zur Verfügung.

• In einer weiteren Entscheidung[2] hat der Bundesfinanzhof zu der Frage Stellung genommen, ob eine Vor­fälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem Verkauf der Zweitwohnung am Beschäftigungsort als notwendige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden kann.

Im Streitfall veräußerte ein Arbeitnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit am Beschäftigungsort die bislang beruflich genutzte Zweitwohnung; bei der Rückzahlung eines zur Finan­zierung der Wohnung eingesetzten Darlehens fiel eine Vorfälligkeitsentschädigung an.

Nach Auffassung des Gerichts wurde durch die Beendigung der doppelten Haushaltsführung und die Ver­äußerung der Wohnung der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nicht­selbständiger Arbeit aufgelöst und ein neuer – regelmäßig nicht steuerbarer – Veranlassungszusammen­hang mit dem Veräußerungsgeschäft begründet.

Das Gericht entschied daher, dass die Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Ein­künften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden kann.


[1] Urteil vom 4. April 2019 VI R 18/17.

[2] Urteil vom 3. April 2019 VI R 15/17.

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