Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für Homeoffice
Nutzt ein Arbeitnehmer einen Raum seiner Wohnung als Arbeitszimmer, kommt der unbeschränkte Werbungskostenabzug für die anteilig auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen nur dann in Betracht, wenn dieser Raum den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers bildet. Ist dies nicht der Fall, steht aber kein anderer Arbeitsplatz für die Tätigkeit zur Verfügung, können die Aufwendungen bis zu 1.250 Euro jährlich abgezogen werden. Darüber hinaus ist grundsätzlich kein Abzug der Raumkosten für das Arbeitszimmer möglich (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).
Zahlt der Arbeitgeber jedoch eine Miete für die Nutzung des Arbeitszimmers als Homeoffice, lässt sich dadurch ggf. ein voller Werbungskostenabzug erreichen. Das galt sogar dann, wenn auch langfristig kein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, sondern nur Verluste aus der Überlassung des Arbeitszimmers zu erwarten waren, denn die Einkunftserzielungsabsicht wurde insoweit einfach unterstellt.[1] An dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof[2] jedoch nicht mehr festgehalten. Die Finanzverwaltung[3] lässt infolgedessen Verluste aus der Vermietung an den Arbeitgeber, bei der nachhaltig kein Überschuss zu erwarten ist, daher nur noch zum Abzug zu, wenn das Mietverhältnis vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossen wurde. Darüber hinaus vertritt die Finanzverwaltung folgende Auffassung:
Das an den Arbeitgeber „vermietete“ Homeoffice führt nur dann zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn diese Nutzung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt. Indizien dafür sind, dass im Unternehmen kein geeigneter Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer zur Verfügung steht, Versuche des Arbeitgebers, entsprechende Räume von Dritten anzumieten, erfolglos geblieben sind oder vergleichbare Räumlichkeiten für andere Arbeitnehmer auch bei fremden Dritten angemietet wurden. Ferner sollte eine schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen der Überlassung der Räumlichkeiten des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber vorhanden sein. In diesen Fällen führen die Zahlungen des Arbeitgebers zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; die auf die Wohnung entfallenden Aufwendungen sind beim Arbeitnehmer ohne Einschränkung als Werbungskosten abzugsfähig, wenn durch die Vermietung langfristig Überschüsse erwirtschaftet werden können.
Steht allerdings im Betrieb des Arbeitgebers ein Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer zur Verfügung, ist dies ein Indiz dafür, dass die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers als Homeoffice überwiegend im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Zahlt der Arbeitgeber in diesem Fall ein Entgelt für die Nutzung des Homeoffice, gehört dieses zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Die auf das Homeoffice entfallenden Aufwendungen können dann nur gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Raum den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet (siehe oben).
[1] BFH-Urteil vom 16. September 2004 VI R 25/02 (BStBl 2006 II S. 10).
[2] Urteil vom 17. April 2018 IX R 9/17 (BStBl 2019 II S. 219).
[3] BMF-Schreiben vom 18. April 2019 – IV C 1 – S 2211/16/10003 (BStBl 2019 I S. 461).