Vorläufige Festsetzung von Steuerzinsen
Für Steuernachzahlungen bzw. -erstattungen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer kommt die sog. Vollverzinsung in Betracht (§ 233a Abgabenordnung).
Die Verzinsung beginnt regelmäßig nach einer 15-monatigen Karenzzeit nach Ablauf des Veranlagungszeitraums. Der gesetzlich festgesetzte Zinssatz beträgt 0,5 % für jeden vollen Monat, d. h. 6 % jährlich (§ 238 Abgabenordnung).
Im Hinblick auf die anhaltende Niedrigzinsphase hält der Bundesfinanzhof[1] die Höhe des Zinssatzes regelmäßig ab 2012 allerdings für verfassungswidrig.
Beim Bundesverfassungsgericht sind bereits zwei Verfahren anhängig, die Zinsfestsetzungen für die Jahre ab 2010 bzw. 2012 betreffen.[2] Soweit die Finanzverwaltung Festsetzungen von Steuerzinsen vornimmt, erfolgen diese jetzt grundsätzlich nur noch vorläufig.[3] Dadurch sollen entsprechende Einspruchsverfahren vermieden werden. Sollte das Bundesverfassungsgericht den Zinssatz für verfassungswidrig halten, werden die vorläufigen Zinsfestsetzungen von Amts wegen entsprechend geändert, im Fall von Erstattungszinsen könnte dies für die Betroffenen ggf. nachteilig sein.
[1] Beschluss vom 3. September 2018 VIII B 15/18 (BFH/NV 2018 S. 1279) zu Aussetzungszinsen.
[2] Az.: 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17; beide Verfahren betreffen Zinsen wegen Gewerbesteuernachzahlungen.
[3] Vgl. BMF-Schreiben vom 2. Mai 2019 – IV A 3 – S 0338/18/10002 (BStBl 2019 I S. 448).