Neue Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Verlusten aus Übungsleitertätigkeit bestätigt

Neue Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Verlusten aus Übungsleitertätigkeit bestätigt

Einnahmen bzw. Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungs­leiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer im Dienst oder im Auftrag für Vereine, Schulen, gemeinnützige Kör­perschaften, öffentliche Einrichtungen o. Ä. sind steuerbegünstigt: Entsprechende Einnahmen bleiben bis zur Höhe von 2.400 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Fallen im Zusammenhang mit der Übungsleitertätigkeit Aufwendungen (Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten) an, stellt sich die Frage, inwieweit diese steuerlich berücksichtigt werden können.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung[1] kommt ein Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nur dann in Betracht, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag übersteigen.

Der Bundesfinanzhof[2] hat jetzt seine aktuelle Rechtsprechung[3] bestätigt und entschieden, dass „Verluste“ aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter auch dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Einnahmen den Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro jährlich nicht übersteigen.

Beispiel:

T erhält für eine Trainertätigkeit von einem Sportverein 1.200 € im Jahr. T sind in diesem Zusammenhang Aufwendungen (insbe­sondere Fahrtkosten) in Höhe von 1.800 € entstanden.

Nach Auffassung des Gerichts würde bei einer Nichtberücksichtigung der Ausgaben der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Übungsleiter in einen Steuernachteil umschlagen. Daher können auch in diesen Fällen die übersteigenden Aufwendungen (im Beispiel 600 Euro) steuerlich geltend gemacht und als Verlust mit anderen Einkünften verrechnet werden.

Eine Berücksichtigung von Verlusten ist allerdings ausgeschlossen, wenn dauerhaft keine Gewinne zu erwar­ten sind.


[1] Siehe R 3.26 Abs. 9 LStR.

[2] Vgl. Urteil vom 20. November 2018 VIII R 17/16.

[3] Siehe hierzu BFH-Urteil vom 20. Dezember 2017 III R 23/15.

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