Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in einem Pflegeheim
Während Aufwendungen für die altersbedingte Heimunterbringung von Angehörigen (z. B. Eltern) nur im Rahmen des § 33a EStG (außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen) geltend gemacht werden können, richtet sich die steuerliche Berücksichtigung bei einer krankheitsbedingten Unterbringung des Angehörigen in einem Altenpflegeheim nach § 33 EStG.[1] Dies hat u. a. zur Folge, dass entsprechende Zahlungen sich nur insoweit auswirken, als sie die zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Belastung richtet sich insbesondere nach der steuerlichen Leistungsfähigkeit des Leistenden: Der Anrechnungsbetrag ist niedriger, wenn der Leistende eigene Kinder hat oder verheiratet ist.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg[2] hat allerdings klargestellt, dass bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung der Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehepartner zugrunde zu legen ist, auch wenn nur ein Ehegatte unterhaltsverpflichtet ist. Dies folgt nach Auffassung des Gerichts aus der Wahl der Zusammenveranlagung, bei der die Einkünfte den Ehepartnern gemeinsam zugerechnet und die Eheleute gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt werden.
[1] Vgl. H 33a.1 „Abgrenzung zu § 33 EStG“ EStH.
[2] Urteil vom 13. März 2018 11 K 3653/15 (EFG 2019 S. 46).