Abo für Pay-TV als Werbungskosten
Nach § 9 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Das heißt u. a., dass die Ausgaben mit den Einnahmen der jeweiligen Einkunftsart (z. B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen müssen.
Bei Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat (mit)veranlasst sind (sog. gemischte Aufwendungen), ist zu unterscheiden:[1]
– Ist die private Mitveranlassung von untergeordneter Bedeutung (d. h. unter 10 %),[2] können die Aufwendungen in voller Höhe abgezogen werden.
– Ist die berufliche Veranlassung von untergeordneter Bedeutung, sind die Aufwendungen insgesamt nicht abziehbar.
– In den übrigen Fällen sind die gemischten Aufwendungen ggf. aufzuteilen; der berufliche Anteil ist dann abziehbar, wenn er nach objektiven Merkmalen ermittelt oder ggf. geschätzt werden kann (z. B. nach Zeit-, Mengen-, Flächenanteilen oder Anzahl der teilnehmenden Personen).
In einem aktuellen Fall hat der Bundesfinanzhof[3] die Berücksichtigung von gemischten Aufwendungen weiter präzisiert. Das Gericht stellte klar, dass Aufwendungen eines Fußballtrainers einer Lizenzmannschaft für ein Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sein können, wenn tatsächlich eine berufliche Veranlassung vorliegt. Der Streitfall wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, um festzustellen, in welchem Umfang das Abo für die Trainertätigkeit verwendet wurde bzw. inwieweit eine private Nutzung vorlag.
[1] Vgl. R 9.1 Abs. 2 LStR.
[2] Siehe BMF-Schreiben vom 6. Juli 2010 – IV C 3 – S 2227/07/10003 (BStBl 2010 I S. 614), Rz. 11 f.
[3] Urteil vom 16. Januar 2019 VI R 24/16.