Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung für Grundbesitzunternehmen
Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs gehörenden Grundstücken mit Grundsteuer und Gewerbesteuer werden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags 1,2 % der Einheitswerte dieser Betriebsgrundstücke abgezogen.[1]
Anstelle dieser Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG können Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz und ggf. eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen,[2] auf Antrag die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG wählen. Dabei erfolgt die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Nutzung und Verwaltung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Die erweiterte Kürzung wurde insbesondere eingeführt, um vermögensverwaltende Grundstücksunternehmen, deren Einkünfte nur kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen (z. B. GmbH, AG und regelmäßig die GmbH & Co. KG), mit vermögensverwaltenden Einzelpersonen und Personengesellschaften gleichzustellen, die grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer unterliegen.
Unklar war, ob einer grundstücksverwaltenden, nur kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden GmbH & Co. KG die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG auch zusteht, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden Personengesellschaft (ohne gewerbliche Prägung) beteiligt ist.
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs[3] hat die Frage im Sinne der klagenden GmbH & Co. KG beantwortet. Die Beteiligung der GmbH & Co. KG an der Tochtergesellschaft stellt sich nach Auffassung des Gerichts als Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes dar, die keine kürzungsschädliche Tätigkeit enthält. Allein das Umqualifizieren der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Tochtergesellschaft in Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei der GmbH & Co. KG schließt die erweiterte Kürzung nicht aus, durch die gerade die Einkünfte entlastet werden sollen, die allein infolge der Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen.
[1] Zu den Einzelheiten siehe § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG, § 20 GewStDV und §§ 121a, 130 BewG.
[2] Weitere zulässige, aber nicht begünstigte Nebentätigkeiten sind Errichtung und Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern, von Eigentumswohnungen usw. (vgl. § 9 Nr. 1 Satz 2 bis 6 GewStG).
[3] Beschluss vom 25. September 2018 GrS 2/16.